Zinsnachzahlungen für Prämiensparer:innen in Mansfeld-Südharz und Stendal

Stand:
Die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kund:innen der Sparkassen sollen Nachberechnung und Zahlung einfordern.
  • Verjährungsfristen für Ansprüche laufen bald weiter.
  • Die beiden Musterfeststellungsklagen sind beendet.
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Im November 2023 urteilte das OLG Naumburg, dass die Zinsberechnungen der Sparkassen falsch waren. Es gab vor, wie Zinsen neu zu berechnen sind. Der vzbv hatte sich für höhere Nachzahlungen an Kund:innen eingesetzt und gegen die Urteile Revision beim BGH eingelegt. Am 09.07.2024 bestätigte dieser in zwei anderen Verfahren die Berechnungsmethode des OLG Naumburg. Aus Sicht des vzbv sind die offenen rechtlichen Fragen damit abschließend geklärt. Er hat die Revision deswegen zurückgenommen. Damit werden die Urteile gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal rechtskräftig. Auch für deren Kund:innen ist nun klar, wie die Zinsen in ihrem Fall neu zu berechnen sind:

  • Maßgeblicher Referenzzins ist die Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (Kennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554)
  • Relativer Zinsabstand
  • Keine Anpassungsschwelle
  • Monatliche Anpassung

Sparkassen müssen Verantwortung übernehmen

Die Sparkassen können jetzt verlorenes Vertrauen zurückgewinnen und ihrem Slogan „Weil’s um mehr als Geld geht“ gerecht werden. Sie sollten von sich aus die Nachberechnungen umgehend durchführen und ihren Kund:innen diese in transparenter Form und mit detailliertem Berechnungsverlauf darlegen sowie die Auszahlung unverzüglich veranlassen. Nicht nur bei Kund:innen, welche sich den Klagen angeschlossen haben, sondern bei allen Kund:innen.  Die Vorgaben des OLG Naumburg sind auf alle entsprechend gestalteten Prämiensparverträge der Sparkassen übertragbar. Der vzbv sieht keinen Grund für die Sparkassen, den anderen Kund:innen mit gleichlautenden Verträgen eine Nachberechnung zu verweigern.

Verbraucher:innen sollen aktiv werden

Der vzbv empfiehlt den Betroffenen gleichwohl, ihre Sparkasse zum Tätigwerden aufzufordern. Auf seinen Internetseiten zu den Klagen gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal erhalten sie nützliche Informationen – auch zu der Frage, bis wann sie aktiv werden müssen um keine Verjährung ihrer Ansprüche zu riskieren.

Für weitere Fragen zum Prämiensparen und zu den Musterfeststellungsklagen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen, per E-Mail oder telefonisch über einen Rückrufservice. Sie erreichen das landesweite Servicetelefon unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen. Außerdem können Sie die Online-Terminbuchung nutzen.

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
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Die EOS Investment GmbH – eine Tochter des Otto-Konzerns – hat ihr Schwesterunternehmen beauftragt, offene Forderungen von Kund:innen einzutreiben. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat sie dabei künstlich überhöhte Inkasso-Gebühren verlangt. Deswegen hat der vzbv das Unternehmen verklagt. Der Bundesgerichtshof ist der Begründung der Verbraucherschützer nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.