Trotz Kündigung: AlleAktien zieht weiterhin Geld ein

Stand:
Verbraucher:innen berichten, dass das Aktienanalyse-Unternehmen AlleAktien teilweise Gebühren für nie abgeschlossene oder längst gekündigte Premium-Mitgliedschaften einziehe. Das können Betroffene tun.
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Wovor warnen wir?

 

Immer wieder haben Verbraucher:innen den Verbraucherzentralen mitgeteilt, ihnen seien vom Aktienanalyse-Unternehmen AlleAktien Abogebühren für eine Premium-Jahresmitgliedschaft eingezogen worden, die sie niemals abgeschlossen hätten – auch nicht vor längerer Zeit.

Premium-Mitglieder bei AlleAktien erhalten nach Anbieterangaben monatlich Aktienempfehlungen, die Sie dann nachkaufen können.  Zudem bekämen sie unter anderem Kontakt zu persönlichen Ansprechpartner:innen, Hilfe bei einem möglichen Aktiencrash sowie Einblicke in die privaten Depots der Analysten.

Einige Verbraucher:innen geben an, dass sie früher zwar ein Abo beziehungsweise eine Premium-Mitgliedschaft hatten, jedoch längst gekündigt hätten, nun aber wieder unautorisiert Geld eingezogen würde.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Anbieter daraufhin angeschrieben und um Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten. Allerdings reagierte dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Ein unberechtigter Einzug von Zahlungen über abgelaufene Mandate zum Lastschrifteinzug stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar. Anbieter haben kein Recht, sich über den Entzug einer entsprechenden Ermächtigung im Lastschriftverkehr hinwegzusetzen.

Es gibt leider immer wieder Hinweise, dass Anbieter Kündigungen nicht nur erschweren, sondern zuweilen sogar ignorieren. Deshalb ist wichtig, dass Sie Ihre Kündigung gut dokumentieren. Dadurch verhindern Sie, dass der Anbieter mit seiner Forderung Ihnen gegenüber ins Inkasso geht oder Ihnen eine Mahnung mit einem Rücklastschriftentgelt berechnet.

Als Verbraucher:in müssen Sie nicht tatenlos zusehen, wenn Anbieter unbefugt weiter Zahlungen einziehen.

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Was können Sie tun?

 

Wenn Sie denken, dass Geld ohne Erlaubnis abgebucht wurde:

  • Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich kein Vertragsverhältnis mehr mit dem Anbieter vorliegt.
  • Sie sollten nachweisen können, dass Sie wirklich gekündigt und den Vertrag nicht nur "pausiert" oder "ruhend gestellt" haben. Eine Kündigungsbestätigung kann Ihnen dabei helfen. Übrigens: Eine Kündigung ist bereits dann wirksam, wenn sie dem Anbieter zugegangen ist, nicht erst, wenn dieser die Kündigung bestätigt.
  • Wenn Sie online über den Kündigungsbutton gekündigt haben, müssten Sie unmittelbar eine Bestätigung erhalten haben.
  • Sie können auch schriftlich kündigen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, beziehen Sie einen Zeugen mit ein. Schicken Sie die Kündigung zum Beispiel als Blindkopie, also BCC, an eine vertraute Person.
  • Je nach Vertrag fordern Sie den Anbieter auf, Ihnen innerhalb einer konkreten Frist die Schlussabrechnung zu schicken und erklären Sie, dass erteilte Einzugsmandate mit der Abwicklung der letzten Zahlung aus dem gekündigten Vertrag erlöschen.

 

Was mache ich, wenn trotzdem weiter Geld abgebucht wird?

  • In diesem Fall können Sie ohne Angabe von Gründen gegenüber ihrer Bank binnen acht Wochen widersprechen. Die Zahlung wird dann wieder gutgeschrieben. Achtung: Prüfen Sie aber vorsorglich vor der Rückbuchung, ob die Zahlung aus irgendeinem Grund noch berechtigt gewesen sein kann.
  • Jedes Lastschriftmandat wird über eine eindeutige Gläubiger-Identifikationsnummer und eine Mandatsreferenznummer identifiziert. Diese Angaben müsste Ihnen Ihr Anbieter auch vor dem erstmaligen Einzug mitgeteilt haben.
  • Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Bank nach den Angaben, die beim letzten Einzug benutzt wurden und erklären Sie gegenüber Ihrer eigenen Bank, dass dieses Mandat erloschen ist. Ein Einzug ist nun auf Basis Ihrer alten Einwilligung nicht mehr möglich.
  • Sollte ein Anbieter weiterhin Beträge einziehen und sollten diese Buchungen eine neue Mandatsreferenznummer haben, obwohl sie keine neue Erklärung abgegeben haben, erstatten Sie Strafanzeige. Das geht in manchen Bundesländern auch online. Teilen Sie dies auch Ihrer Bank als Grund für die Rückbuchung mit.
  • Haben Sie unautorisierte Abbuchungen nicht bei Lastschriften, sondern bei anderen Zahlungsformen wie Kreditkartenzahlungen festgestellt, ist das Rückrufverfahren etwas anders ausgestaltet (bei Kreditkartenzahlungen gibt es zum Beispiel das so genannte Chargeback-Verfahren). Sie können sich dazu weiteren Rat bei Ihrer Verbraucherzentrale holen.
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Weitere Informationen und Wissenswertes

 

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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