Das Wichtigste in Kürze:
- Amazon behielt sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
- Auch der Dash-Button selbst hätte durch eindeutige Beschriftung deutlich machen müssen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird.
- Mit seinem Urteil schmettert das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigte die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons.
Dash Buttons sollten in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Nach Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wurde die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt konnte Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hatte, erfuhr jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wird. Denn Amazon behielt sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
Der Preis und das konkrete Produkt sind aber wichtige – auch gesetzlich verlangte – Informationen, die jeder vorm Drücken auf den Dash-Button kennen muss, um nicht die Katze im Sack zu kaufen. Auch der Dash-Button selbst hätte durch eindeutige Beschriftung deutlich machen müssen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dies alles erfüllte die Bestellung mittels Dash-Button nicht. Die Verbraucherzentrale NRW verklagte daher den Branchenriesen – und hat Recht bekommen.
Die Richter stellten klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Diese Informationen wurden jedoch erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehielt, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.
Mit seinem Urteil schmettert das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigte die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon hiergegen wurde mittlerweile zurückgewiesen. Amazon hat den Verkauf der Dash Buttons in Deutschland inzwischen weitgehend eingestellt.
"Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: "Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor."