Das Wichtigste in Kürze:
- Parship hält seine Kund:innen nach Ansicht des vzbv unzulässig in langfristigen Verträgen.
- Der vzbv hält die AGB-Klauseln zur Vertragsverlängerung für unwirksam. Nutzer:innen können den Vertrag nach dessen Ansicht außerdem jederzeit fristlos kündigen.
- Betroffene könnten Anspruch auf Erstattungen in Höhe von teils hunderten Euro haben.
- Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Endgültig wird der BGH entscheiden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Musterfeststellungsklage gegen die Online-Partnerbörse Parship erhoben. Begründung: Das Unternehmen versuche, seine Kund:innen in unzulässiger Weise langfristig in kostspieligen Verträgen zu halten.
Der vzbv hält die Klauseln zur Vertragsverlängerung für unwirksam. Die Klage soll Kund:innen helfen, teure Mitgliedschaften zu beenden und Beiträge, die zu Unrecht erhoben wurden, zurückzufordern.
In seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 gab das OLG Hamburg der Klage teilweise statt. Unzulässig seien die bis Februar 2022 verwendeten Klauseln, nach denen sich 6- und 12-Monatsverträge um ein Jahr verlängerten, wenn die Nutzer:innen nicht spätestens 12 Wochen vorher kündigten.
Ein fristloses Kündigungsrecht lehnte das Gericht ab. Für dieses und weitere Ziele der Klage kämpft der vzbv nun vor dem Bundesgerichtshof.
Schon im Oktober 2020 hatte der Europäische Gerichtshof im Fall Parship geurteilt, dass hohe Zahlungen bei einem rechtzeitigen Widerruf nicht rechtens sind. Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, muss nicht teils Hunderte Euro Wertersatz zahlen.
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