Das Wichtigste in Kürze:
- Kaufen Sie etwas, verpflichten Sie sich, die Ware abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen.
- Verkäufer verpflichten sich, Termine einzuhalten und die Ware einwandfrei zu übergeben.
- Vorsicht beim Kauf aus zweiter Hand: Hier ist die Haftung oft nahezu ausgeschlossen.
- Prüfen Sie vor allem gebrauchte Ware besonders sorgfältig.
Für beide Seiten bestehen Regeln
Schließen Sie einen Kaufvertrag, verpflichten Sie sich als Käufer:in, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Meist wird Ihnen die Ware direkt ausgehändigt – im Kaufhaus, am Kiosk oder im Secondhandladen. Geht das nicht, etwa weil die Ware gerade nicht auf Lager ist, können Sie zwei Dinge mit dem Händler vereinbaren:
- Sie holen die Ware später selbst ab.
- Der Händler liefert sie Ihnen.
Der Verkäufer haftet dafür, dass Übergabetermine eingehalten werden. Sie im Gegenzug müssen die Ware abnehmen.
Wenn Sie die Ware bekommen, darf sie keine Mängel aufweisen. Sie muss einwandfrei und funktionsfähig sein. Dazu zählt ebenso der Kratzer auf dem Glastisch wie die Herdplatte, die kalt bleibt. Der Verkäufer hat zudem sogenannte Nebenpflichten.
Gut zu wissen: Es fehlen Bedienungsanleitungen, Handbücher oder Beipackzettel? Oder sie sind nur unvollständig? Dann muss der Verkäufer diese nachliefern. Sollten Schäden an der Ware entstehen, die aus fehlenden Anleitungen resultieren, können sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller haften.
Neben den Rechten, die Sie per Gesetz als Käufer:in haben, bieten Händler auch freiwillige Leistungen. Dazu zählen etwa Umtauschmöglichkeiten und längerfristige Garantien. Achtung: Beim Kauf aus zweiter Hand bestehen andere Regeln.
Was gilt beim Kauf aus zweiter Hand?
Anders als beim Erwerb von Neuware können Ihre Rechte als Käufer:in eingeschränkt sein, wenn Sie gebrauchte Gegenstände kaufen, etwa durch individuelle Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die wichtigste Frage hierbei: Kaufen Sie bei einem Händler oder einer Privatperson?
Gewerblicher Kauf
Kaufen Sie bei einem Händler beispielsweise einen Gebrauchtwagen, kommt er um die Gewährleistung nicht herum. Allerdings liegt die dann nicht wie üblich bei zwei Jahren, sondern kann auf maximal ein Jahr verkürzt werden. Andere Vereinbarungen, welche die Gewährleistungspflicht auf weniger als ein Jahr verkürzen, sind schlichtweg unwirksam.
Zulässig ist es, den Zustand des Fahrzeugs im Vertrag genau zu beschreiben und damit gewisse Eigenschaften zuzuweisen. Enthält eine solche Vereinbarung aus Ihrer Sicht negative Angaben (zum Beispiel Rostschäden, abgenutzte Reifen), so stellen diese keinen Mangel dar, soweit diese der Wahrheit entsprechen. Reklamationen auf diese beschriebenen Fehler sind also ausgeschlossen, da die Mängel vorher bekannt waren.
Bezeichnen manche Händler selbst ein Fahrzeug, das noch einwandfrei ist, als "Schrottfahrzeug" oder "zum Ausschlachten", dann will Ihnen der Händler suggerieren, dass er gar keine Gewährleistung übernehmen will. Steht der Kaufpreis in keiner vernünftigen Relation zu den Mängelbeschreibungen, so sind auch solche Vereinbarungen unzulässige Versuche, Ihre Rechte zu umgehen. Die Folge: Ihre Rechte bleiben bestehen.
Kauf bei einer Privatperson
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einer Privatperson, kann diese die Gewährleistung nahezu vollkommen ausschließen. Stoßen Sie im Kaufvertrag auf die Formulierung "unter Ausschluss jeder Gewährleistung", heißt das, dass der Verkäufer für einen Mangel nicht haftet.
Ausnahme: Er hat den Mangel arglistig verschwiegen. Sie müssen dann jedoch nachweisen, dass ihm der Mangel beim Verkauf bekannt war. Seien Sie beim Kauf gebrauchter Artikel von Privatpersonen daher besonders vorsichtig.
Diese Tipps helfen Ihnen beim Kauf bei Privatpersonen:
- Seien Sie vorsichtig, wenn einschränkende Formulierungen wie die oben genannte darauf hindeuten, dass eine Haftung ausgeschlossen wird.
- Untersuchen Sie das Produkt ganz genau.
- Überlegen Sie, ob Sie mit von vornherein ersichtlichen Fehlern leben können.
- Halten Sie mündliche Versprechungen des Verkäufers stets schriftlich fest und lassen Sie sie von ihm unterschreiben.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Berlin für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.