Patrick Lohmeier (Intro)
[00:00:00] Mal ehrlich, Geschenkgutscheine sind doch gleichermaßen das beste und schlimmste Präsent, das man sich vorstellen kann. [00:00:07] Klar, egal ob zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Hochzeit und zum Jubiläum - so ein Geschenkgutschein ist multifunktional und kommt meistens gut an. [00:00:16] Vor allem dann, wenn man als Beschenkte oder Beschenkter möglichst ohne Einschränkung entscheiden kann, wo und wann man ihn einlöst. Der nicht ganz so beliebte Aspekt des Ganzen: [00:00:26] Geschenkgutscheine mögen praktisch sein, aber sie sind doch immer etwas langweilig, oder? [00:00:31] Jedoch, es müssen ja nicht immer die 50 Euro fürs Möbelhaus oder den Onlineshop sein. Kostenpflichtige Gutscheine zum Verschenken gibt es mittlerweile für fast alles - vom Promitreffen bis zum Kajakkurs. Und das ist ja alles andere als langweilig. [00:00:45] Aber, und da ist das "aber" wieder: Was tue ich, wenn der Alltag dazwischen kommt und mein Gutschein ungenutzt in die Jahre kommt? [00:00:53] Oder wenn ich eigentlich gar keine Lust aufs Bootfahren habe? Oder wenn der Anbieter des Gutscheins ganz andere Vorstellung von der angebotenen Dienstleistung hat als ich? [00:01:01] Mein Kollege, Rechtsexperte Oliver Buttler, kann mir diese und andere Fragen rund um Geschenkgutscheine mit Leichtigkeit beantworten [00:01:08] und vielleicht auch gleich ein persönliches Problem lösen. Aber dazu in ein paar Sekunden mehr. [00:01:14] Ich begrüße Sie bei "genau genommen" der Podcast der Verbraucherzentralen. Mein Name ist Patrick Lohmeier und ich freue mich, dass Sie uns zuhören.
Patrick Lohmeier
[00:01:33] Ich begrüße als Gast zum Thema Geschenkgutscheine meinen Kollegen Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Hallo, Oliver!
Oliver Buttler
[00:01:39] Hallo, grüß dich!
Patrick Lohmeier
[00:01:41] Sag mal gerne ein, zwei oder auch drei Worte zu dem, was du bei der Verbraucherzentrale machst.
Oliver Buttler
[00:01:47] Ich bin hier in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Abteilungsleiter für den Bereich Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht. Verbraucherrecht ist ein großes, weites Feld, aber immer wieder ist natürlich das Thema Gutscheine aktuell.
Patrick Lohmeier
[00:02:01] Ich wende mich hier an dich mit Fragen zu Geschenkgutscheinen und ich habe auch ein ganz konkretes [00:02:06] Beispiel bzw. ein ganz persönliches Problem. Ich habe heute morgen die Schublade geöffnet und geguckt nach einem Gutschein, den ich da vermutete. Und ja, er war noch da. Nämlich ein Gutschein für einen Spa-Besuch für zwei Personen. Den habe ich zur Hochzeit geschenkt bekommen von meinen Kolleginnen und Kollegen... [00:02:23] ...und das war im Oktober 2014. Habe ich jetzt ein Problem mit diesem Gutschein? Will heißen: Kann ich den doch einlösen?
Oliver Buttler
[00:02:32] Es kommt in diesem Fall natürlich ein bisschen auf den Anbieter an, wie kulant der ist. Rein juristisch gesehen haben wir eine allgemeine Verjährungsfrist und die beläuft sich auf drei Jahre. [00:02:43] Die Frist wird immer so berechnet, dass in dem Jahr, wo der Gutschein gekauft wird, man zum Ende des Jahres gehen muss und ab da [00:02:49] dann drei Jahre Zeit hat, einen Gutschein einzulösen. Insofern, wenn der Anbieter jetzt sagt, er hat keine Lust mehr dazu, den Gutschein einzulösen, dann wäre es sein gutes Recht. Auf der anderen Seite: Vielleicht will man auch keinen Kunden verlieren. In diesem Fall würde ich [00:03:03] einfach mal nachfragen.
Patrick Lohmeier
[00:03:05] Und diese Frist von drei Jahren, also ab dem Jahresende gerechnet, die gilt auch für jede Art von Geschenkgutschein. Egal, ob es sich auf einen Geldwert bezieht oder Sachwert oder vielleicht doch einen ideellen Wert, möchte ich mal sagen ... also ein Meet and Greet mit einem Superstar.
Oliver Buttler
[00:03:20] Also, das ist jetzt erstmal die allgemeine Verjährungsfrist. Es gibt natürlich Gründe, warum Gutscheine auch etwas [00:03:26] kürzer befristet sein können. Das muss allerdings auf dem Gutschein vermerkt sein. Es gibt ein paar saisonale Sachen. Wenn so ein Meet and Greet mit dem Künstler da ist, der jetzt nur in diesem Jahr seine Deutschland-Tournee hat, dann [00:03:39] kann ich ja rein technisch gesehen nicht erst in zwei Jahren den Gutschein einlösen. Oder den Freibadgutschein kann ich nicht im Winter einlösen. Also, es gibt schon den ein oder anderen Grund. warum man als Anbieter sagen kann, ich befriste das. [00:03:51] Hier gibt es auch Rechtsprechung dazu, die ganz klar regelt, die Befristung darf auch nicht zu kurzfristig sein. Also es muss angemessen sein. Und im Zweifelsfall muss man natürlich jeden Gutschein im Einzelnen betrachten. Wenn ein Anbieter behauptet, [00:04:05] es geht nicht länger ... also das "geht nicht länger", das kann man dann auch nicht immer so pauschal sagen. Weil [00:04:10] es muss dann so ein konkreter Fall sein wie: Der Künstler ist nicht mehr vor Ort, dann kann man ihn ja auch nicht einlösen.
Patrick Lohmeier
[00:04:16] Sehr gut. Das wäre nämlich meine nächste Frage gewesen. Wenn es Ausnahmen gibt oder Ausnahmen gemacht werden seitens der Anbieter von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Frist, dann muss das auch schon einen belastbaren Grund haben. Dann kann man nicht aus Jux und Dollerei sagen: Du musst eben unser Restaurant bis zum Jahresende besuchen ... du hast jetzt eben nur drei Monate Zeit. Also die müssen schon irgendwie dafür argumentieren, warum du eben diesen Restaurantbesuch innerhalb des nächsten Quartals durchführen muss?
Oliver Buttler
[00:04:40] Ja, gerade bei Restaurants. Das ist so ein Klassiker. Wenn ich einen geschenkten Gutschein von dem Anbieter erhalten habe, der eine Werbeaktion fährt ... er macht beispielsweise sein Restaurant frisch auf [00:04:51] und sagt: Ja, in dem ersten Monat, also vier Wochen nach Eröffnung [00:04:55] gibt's ein Essen umsonst oder es gibt einen gratis Cocktail oder irgendsowas - das sind natürlich so Werbemaßnahmen von dem Anbieter, eine freiwillige Sache, wofür ja kein Geld geflossen ist. [00:05:08] Dann kann man auch so eine Frist natürlich relativ kurzfristig setzen. Also das wäre möglich. Was anderes ist es natürlich, [00:05:15] wenn jemand den Gutschein kauft und bezahlt für diese Leistung. Dann sind die Anbieter schon in der Pflicht, hier auch einen konkreten Grund anzugeben, warum nur eine ganz enge Befristung möglich ist. Also [00:05:27] da muss man unterscheiden.
Patrick Lohmeier
[00:05:28] In welchem Fall könnte z.B. so eine verkürzte Einlösefrist nicht rechtmäßig sein? Wenn ich beispielsweise das Gefühl habe oder mir der Eindruck entsteht, aufgrund der verkürzten Einlösefrist, auch wenn sie noch so gut argumentiert ist vom Anbieter, wird es mir unmöglich gemacht, [00:05:45] den Gutschein einzulösen?
Oliver Buttler
[00:05:48] Also relativ unproblematisch müssten eigentlich Einlösezeiten sein, wenn es ein reiner Geldgutschein ist. [00:05:54] Die 50 Euro beispielsweise, ob ich dich jetzt in diesem, im nächsten oder in knapp drei Jahren dann verwende um irgendetwas zu kaufen, die ändern sich ja eigentlich gar nicht. Etwas anders kann es natürlich sein, wenn ich [00:06:07] sowas wie einen Event-Gutschein bekomme. [00:06:10] Wenn jetzt eine Tournee von einem Konzertveranstalter tatsächlich nur für ein Jahr oder ein Musical zwei Jahre irgendwo gastiert, dann kann man nicht so darüber hinausgehen, weil ja dieses Event gar nicht mehr nachholbar ist nach dieser Zeit. [00:06:23] Oder beispielsweise ein Spa-Gutschein: Wenn eine bestimmte Anwendung hier auf dem Gutschein verzeichnet ist, also kein Wert, sondern [00:06:30] beispielsweise ein Wellness-Wochenende für zwei Personen ... dann kann es natürlich sein [00:06:36] - und wir kennen es ja im Moment: gestiegene Preise ist ein Dauerthema -, dass ein Anbieter sagt: Ich kann jetzt nur für einen gewissen Zeitraum kalkulieren mit meinen Einkaufspreis, mit Personalkosten ... [00:06:46] So ein Spa-Gutschein in drei Jahren, der ist dann auch für ein Hotel vielleicht gar nicht mehr absehbar und da wäre es auch legitim, dass dann ein Anbieter sagt, der Gutschein ist einzulösen innerhalb von einem Jahr. [00:06:58] Das wäre er zulässig. Aber es muss natürlich nachvollziehbar und begründbar sein, warum. Also dass man pauschal einfach sagt: 50 Euro sind jetzt nur ein Jahr einlösbar oder [00:07:07] Einkaufen im Onlineshop ist nur möglich innerhalb von einem Jahr - also da gibt's auch gerichtliche Entscheidungen, die da ganz klar sagen: Nein! Das ist nicht sachgemäß und auch nicht zulässig, dass man hier so eine kurze Frist setzt.
Patrick Lohmeier
[00:07:19] Stichwort "widrige Umstände": Was passiert denn, wenn ich eben einen Geschenkgutschein nicht in Anspruch [00:07:27] nehmen kann oder nicht einlösen kann aufgrund ebensolcher [00:07:30] widrigen Umstände. Also einfach Umstände, die ich nicht beeinflussen kann, z.B. durch das Verschulden Dritter. Das Hotel brennt zwischenzeitlich ab und muss erstmal wieder aufgebaut werden. Und ich kann dann eben nicht mein geplantes Wellness-Wochenende dort verbringen, was ich eigentlich eingeplant hatte für den Sommer, weil der Wiederaufbau eben zwei Jahre dauert. Oder, wir erinnern uns ja alle: Gerade in den ersten ein, zwei Jahren der Corona-Pandemie waren ja einfach auch viele [00:07:52] Freizeiteinrichtungen auch geschlossen. Also ich konnte nicht einfach ins Hallenbad gehen oder in die Therme oder ins Restaurant. Was mache ich damit, [00:08:01] wenn die Corona-Pandemie vorüber ist, aber mir der Restaurantbesitzer sagt, dessen Restaurant ich gar nicht 2020 oder 2021 besuchen konnte: Ja, schade, [00:08:10] ist jetzt eben verstrichen, die Frist?
Oliver Buttler
[00:08:12] Letztendlich kann man das relativ einfach abgrenzen. Man muss schauen, [00:08:17] wer ist verantwortlich, dass ich den Gutschein nicht einlösen konnte? Wenn ich jetzt als Kunde ihn nicht einlösen kann, weil es in meiner Sphäre liegt ... [00:08:24] Beispielsweise so ein Eventsport-Gutschein: Ich breche mir das Bein ... das ist ja mal ein eigenes Problem, warum ich das dann nicht nutzen kann. Da kann der Anbieter nichts dafür. [00:08:32] Insofern liegt das in meinem Verschuldensbereich. Wenn auf der anderen Seite so ein Hotel abbrennt, weil hier der Anbieter vielleicht irgendwelche Sicherungen nicht hat kontrollieren lassen und es ist in seinem Verschuldensbereich, [00:08:44] dann kann mir als Kunden das ja auch nicht zur Last gelegt werden. Also, so habe ich dann auf jeden Fall die Möglichkeit, über diesen Zeitpunkt hinaus den Gutschein einzulösen. [00:08:54] Und dann haben wir diesen dritten Bereich, wo gar keiner was dafür kann. Es gibt ja immer Naturkatastrophen wie Überschwemmungen ... dann sind irgendwelche Hotels vielleicht im Winter eingeschneit oder wie jetzt auch in der Pandemie ... da kann man auch sagen: [00:09:07] Da können beide nichts dafür. Der Anbieter kann nichts dafür, dass sowas passiert ist. Und auch der Kunde nicht. Und dann muss man eigentlich davon ausgehen, dass dieser Zeitraum, [00:09:14] in dem beide nichts dafür können, dass dieser dann hintendran gestückelt wird an die eigentliche Einlösezeit. Da muss ich aber gestehen, [00:09:22] das birgt immer ein bisschen Ärger mit den Anbietern, weil viele Anbieter sich auch jetzt nach Corona natürlich das ganz gerne gespart hätten, dass man den Gutschein dann noch mal einlösen muss. Dann stellt sich für mich als Verbraucherschützer eigentlich die Frage: Was passiert denn damit? Wird es dann in Geld vielleicht ausgezahlt [00:09:41] oder aber kann ich vielleicht noch ein viertes Jahr als Einlösezeit nutzen? Also das sind dann so praktische Abwicklungsfragen. Im Zweifel: Wenn sich der Anbieter weigert, den Gutschein im vierten Jahr einzulösen, [00:09:53] obwohl er vorher nicht die Leistung bieten konnte, dann muss er eigentlich zurück bezahlen [00:09:59] abzüglich eines möglichen Gewinns. Man geht ja auch davon aus, dass ein Anbieter einen gewissen Teil verdient hätte an dieser [00:10:06] Leistung oder an diesem Event und dann müsste man sich den Gutschein halt ausbezahlen lassen abzüglich dieses zu berechnenden Gewinns.
Patrick Lohmeier
[00:10:15] Okay, spannend. Ich wollte jetzt auch gar nicht über die Maßen kaltschnäuzig rüberkommen als ich als Beispiel das abgebrannte Hotel genutzt habe. Ich hätte auch etwas Harmloseres wählen können ... eine geplante Renovierung beispielsweise. Also etwas, was tatsächlich in der Entscheidungsmacht des Anbieters liegt und eben nicht durch äußere Umstände beeinflusst ist wie ein Blitzeinschlag und ein abgebranntes Gebäude.
Oliver Buttler
[00:10:37] Aber dann liegt es ja eindeutig in der Sphäre von dem Hotel. Wenn der Anbieter eine Umbaumaßnahme plant, ist dann dieser Wellnessgutschein nicht einlösbar. Vielleicht fürs Übernachten, aber für den Wellnessbereich nicht, weil der ganze Spa-Bereich [00:10:50] umgebaut wird. Aber da kann ich als Kunde nichts dafür. [00:10:53] Das liegt ja dann im Bereich des Hotels und insofern muss er mir dann natürlich die Möglichkeit einräumen, entsprechend länger den Gutschein einzulösen.
Patrick Lohmeier
[00:11:02] Weitergedacht jetzt mal in den absoluten Extremfall: Den Anbieter, für den ich einen Gutschein habe, den gibt es einfach nicht mehr, weil er vielleicht mittlerweile insolvent gegangen ist. Bleibe ich dann einfach auf dem Geldwert sitzen bzw. die Person, die mir den Geschenkgutschein geschenkt hat, und da ist nichts zu machen?
Oliver Buttler
[00:11:20] Man hat die theoretische Möglichkeit, dass ich meine Ansprüche [00:11:23] beim Insolvenzverwalter anmelde. Allerdings muss man hier ganz realistisch betrachten, dass im Rahmen einer Insolvenz [00:11:32] wenig Masse da ist, die dann an alle herausgekehrt wird. Und insofern... da gibt's auch Erhebungen, dass das im niedrigen einstelligen Bereich ist, bis maximal 8 Prozent, habe ich mal gelesen. Und insofern, wenn der Gutschein wirklich ein [00:11:45] kleiner Gutschein ist mit geringem Wert, da sind ja die Portokosten an den Insolvenzverwalter schon höher. Also, das muss man dann leider abschreiben [00:11:53] Ist das jetzt ein vierstelliger Betrag, dann macht es vielleicht Sinn, dies bei der Insolvenztabelle überhaupt anzumelden. Aber in den meisten Fällen, würde ich sagen, da muss man sich [00:12:02] vielleicht nicht so lange ärgern. Das muss man tatsächlich einfach abhaken.
Patrick Lohmeier
[00:12:07] Kann ich meinen Gutschein in jedem Falle weiterverschenken? Weil das kennen wir ja alle: Wir kriegen etwas geschenkt und denken uns "Naja, bei der Drogeriekette kaufe ich nicht so gerne ein. Also das gebe ich mal lieber meiner Frau oder meiner beste Freundin oder meinem lieben Bekannten..." Ist das in jedem Falle möglich?
Oliver Buttler
[00:12:23] Kommt ein bisschen auf den Gutschein selbst an. Üblicherweise wollen die Unternehmer ja eigentlich nur ihr eigenes Geschäft damit ankurbeln. Und wenn es so ein typischer Wertgutschein ist, [00:12:33] ist es ja egal, ob du oder ich dahin gehen wollen und den Gutschein einlösen. Auch ein Name, der vielleicht auf so einem Gutschein drauf steht. Es ist eine [00:12:41] nette Geste, seinen Gutschein zu personalisieren. Das bedeutet nicht, dass nur A oder B den dann tatsächlich einlösen darf, weil dem Unternehmer einfach nur dran gelegen ist, diesen [00:12:52] Gutschein - den Drogerie-Gutschein oder den Wellnessgutschein - unters Volk gebracht zu haben. Man hat damit einen gewissen Umsatz. [00:13:00] Etwas anderes ist es natürlich, wenn es spezielle Event-Gutscheine sind, die nur eine bestimmte Personengruppe auch [00:13:08] einlösen kann. Also wenn ich jetzt einen Gutschein für ein Lady-Fitnessstudio beispielsweise verschenke und ich damit beim Studio erscheine ... also dann ist es ja wohl logisch, dass der Studiobetreiber sagt: Bei mir trainieren nur Frauen, du musst jetzt leider draußen bleiben. Oder wenn ich einen Bungee-Sprung verschenke ... [00:13:25] Da muss ich ja auch gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen und auch ein Alter erfüllen. Nicht jeder kann einen Fallschirmsprung machen. [00:13:31] Es gibt natürlich so bestimmte Rahmenbedingungen, wo der Anbieter sagen kann: Ich habe hier bestimmte Spielregeln, damit man quasi dieses Event überhaupt nutzen kann, die muss man erfüllen. Ich kann auch jetzt nicht einen 14-Jährigen einen Ferrari-Wochenende-Gutschein einlösen lassen. Also da muss man erstmal einen [00:13:46] Führerschein haben bzw. bei so Luxuskarossen, da gibt es auch noch bestimmte Altersgrenzen, die [00:13:51] teilweise deutlich über dem 18. Lebensjahr sind. Also gerade in dem Eventbereich, da können persönliche Sachen ausschlaggebend sein, die man als Einlöser überhaupt erst einmal erfüllen muss.
Patrick Lohmeier
[00:14:02] Ich musste gerade an einen ehemaligen Kollegen denken, der auch mal einen Bungeesprung-Gutschein geschenkt bekommen hat und ich glaube, der hätte den gerne weiterverschenkt. Aber niemand wollte ihn haben, [00:14:11] also den Gutschein.
Oliver Buttler
[00:14:12] Das kann natürlich auch passieren.
Patrick Lohmeier
[00:14:14] Okay und jetzt mal weg von diesem Gutschein mit Eventcharakter oder Wellness-Charakter. Kommen wir zu den nackten, [00:14:21] kalten Zahlen. Ich kriege einfach einen Gutschein im Wert von 50 oder 100 oder 200 Euro geschenkt, einzulösen bei Supermarktkette soundso, Drogeriekette soundso oder Baumarkt soundso. Wie auch immer. Und ich werde einfach nicht den ganzen Geldbetrag los, weil ich gerade nichts im Geschäft finde. [00:14:36] Habe ich einen Anspruch auf das Restguthaben, wenn ich den Gutscheinwert nicht vollständig einlösen kann?
Oliver Buttler
[00:14:41] Anspruch auf Restguthaben hat man nicht. Man hat aber Anspruch [00:14:45] darauf, dass der Gutschein oder zumindest der Restwert irgendwo verzeichnet wird, so dass ich beim nächsten Einkauf dann hier noch diesen Restwert verwenden kann. Es wird eigentlich üblicherweise auf solchen Chipkarten [00:14:57] der Restbetrag dann noch offen stehen gelassen auf der Karte. Das funktioniert ja relativ gut. Aber ein Anspruch auf Auszahlung hat man nicht, zumal wir dann [00:15:07] Ja wieder die Problematik haben: Ein Anbieter hat Anspruch auf einen gewissen Gewinn, den er eigentlich da machen würde und wenn er den Gutschein dann wieder Eins-zu-Eins ausbezahlen würde, [00:15:18] macht er das vielleicht aus Kundenbindungsgründen oder er kennt jemanden und möchte einen guten Kunden nicht verlieren ... aber üblicherweise ist es das nicht und man [00:15:28] sollte den Gutschein dann auch komplett einlösen.
Patrick Lohmeier
[00:15:30] Du hast ja gerade eben schon das interessante Beispiele genannt des Herren, der ankommt zu einem Frauen-Fitnessstudio und sagt: "Hier, ich möchte einmal gerne die Mitgliedschaft, die ich geschenkt bekommen habe" und dann sagt eben auch der Anbieter, das geht so aber nicht. Analog dazu fällt mir die Frage ein: Was passiert denn, wenn ich einen Gutschein für Zwei geschenkt bekomme? Zum Beispiel der zu Beginn erwähnte [00:15:50] Wellness-Gutschein für Zwei und ich kann den gar nicht in dieser Form einlösen. Will heißen: Vielleicht, weil meine Partnerschaft, meine Ehe in die Brüche gegangen und ich stehe ich plötzlich alleine da mit meinem Gutschein für Zwei und möchte ihn für mich alleine einlösen. Auch unproblematisch, oder...?
Oliver Buttler
[00:16:05] Gut, ob das Bett jetzt neben einem leer bleibt, [00:16:08] Ist dem Anbieter ja dann egal. Er hat ja vielleicht sogar den höheren Gewinn gemacht, wenn nur eine Person isst und vielleicht nur eine Person die Handtücher benutzt. Aber ansonsten wäre das eigentlich eine gute Lösung vielleicht oder der Start für eine neue Beziehung, wenn man jemanden kennt [00:16:23] und ich habe noch Platz frei. Also von daher sollte man die Chance dann vielleicht am Schopfe packen und dann mit anderen netten Leuten in den Urlaub fahren.
Patrick Lohmeier
[00:16:31] Sehr gut. Na gut, und da es eigentlich so gut wie keine Folge unserer Podcastreihe "genau genommen" gibt ohne einen großen Haken [00:16:40] würde ich dich auf jeden Fall noch fragen: In welchen Fällen ist es mit dem Gutscheinwert nicht getan? Wann kann es mir denn passieren, dass ich irgendwo aufschlage bei Anbieter X und er mir sagt: "Okay, das ist gut so, kannst du einlösen, aber ..."
Oliver Buttler
[00:16:54] In den meisten Fällen ist es kein Problem. Gerade, wenn ich so ein ein Ereignis geschenkt bekomme wie beispielsweise einen Massagegutschein. Ob ich den jetzt heute einlöse, in drei Monaten oder im nächsten Jahr macht eigentlich keinen Unterschied weil ich das Ereignis - die Massage oder die Wellnessanwendung - gewonnen habe. [00:17:08] Wenn ein Anbieter sich allerdings offen hält, dass aufgrund gestiegener Kosten [00:17:13] ein Aufpreis zu zahlen ist - ein typisches Beispiel wäre die Saisonkarte im Freibad von den Stadtwerken, die dann explizit nennen: [00:17:20] Drei Jahre kann man den Gutschein einlösen - könnte es aber sein, dass aufgrund gestiegener Kosten dann ein Aufpreis zu zahlen ist. [00:17:27] Dann kannst es sein, dass ich im nächsten Jahr ein, zwei Euro drauflegen muss zwischen dem eigentlichen Kaufwert und dem Differenzbetrag, den die Schwimmbadkarte im nächsten Jahr kostet.
Patrick Lohmeier
[00:17:36] Alles klar. Ich danke dir, Oliver. Das war sehr sehr aufschlussreich. Und ich gucke mal, was ich dann mit meinem Spa-Gutschein aus dem Jahre 2014 noch anfangen kann. Auf jeden Fall würde ich mich freuen, dich wiederzuhören und herzliche Grüße nach Stuttgart.
Oliver Buttler
[00:17:50] Danke, sehr gerne. Kann ich nur zurückgeben. War ein super Gespräch mal wieder und bis zum nächsten Mal. Schöne Grüße nach Berlin.
Patrick Lohmeier (Outro)
[00:18:03] Für diese Folge wie auch alle weiteren Episoden von "genau genommen" brauchen Sie keinen Gutschein, denn sie sind ein kostenloses Angebot der Verbraucherzentralen und in allen gängigen Audio Apps und Podcatchern verfügbar. [00:18:14] Und für diesen Umstand möchte ich mich bei allen Menschen bedanken, die die Produktion dieser Podcastreihe ermöglichen. Und natürlich Danke an Sie fürs Zuhören. [00:18:22] Ich würde mich freuen, wenn wir uns in wenigen Tagen an dieser Stelle wiederhören. Dann wieder mit einem spannenden Thema rund um ihr Recht als Verbraucherin oder Verbraucher. [00:18:30] Mehr über Gutscheine und den empfehlenswerten Umgang mit unerwünschten Geschenken finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de. [00:18:37] Für Feedback und Themenwünsche erreichen Sie mich per E-Mail an podcast@vz-bln.de. [00:18:45] Dies war "genau genommen", der Podcast der Verbraucherzentralen. Mein Name ist Patrick Lohmeier und ich freue mich auf ein Wiederhören.