Es ist nicht ausreichend, wenn der Liefertermin für einen Artikel auf einer Internetseite ausschließlich mit „bald verfügbar“ angegeben ist. Das hat das Oberlandesgericht München auf Grund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH entschieden.
Das Unternehmen bot im August 2016 auf seiner Internetseite „www.mediamarkt.de“ das Smartphone „Samsung Galaxy S6“ für 499 € zum Kauf an. Während des Bestellvorgangs erschien der Hinweis „der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“. Weitere Angaben zum Lieferzeitraum fehlten.
Die Angabe, das Smartphone sei „bald verfügbar“ hielt das Oberlandesgericht für unzulässig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Informationspflichten gem. § 312d Abs.1 S.1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB nicht eingehalten wurden. Bei Online-Bestellungen müssen Verbraucher Informationen über den Termin erhalten, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Bei der Angabe „bald“ hätten Kunden zwar die Vorstellung, dass die Lieferung des Artikels in naher Zukunft versprochen wird. Einen Termin oder Lieferzeitraum könnten Kunden dagegen nicht bestimmen. Die Informationspflichten seien auch nicht deswegen zu lockern, weil eine bestimmte Zielgruppe von Verbraucher noch nicht vorrätige Ware gegebenenfalls schon vorab bestellen will. Nach dem Oberlandesgericht können Unternehmen diesem Bedürfnis entsprechen, indem sie Reservierungsmöglichkeiten bieten oder das Konto der Verbraucher erst belasten, wenn die Ware auch tatsächlich geliefert wird.
Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgericht München I vom 17.10.2017 (33 O 20488/16) in der Vorinstanz.
Das Urteil ist rechtskräftig.