Das KG Berlin hat das Teilurteil des LG Berlin bestätigt und dem Strom- und Gasanbieter voxenergie untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, um Energielieferverträge abzuschließen.
Ohne ihre Einwilligung dürfen Verbraucher:innen nicht durch Werbeanrufe belästigt werden, das ist in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Dass Verbraucher:innen in den Anruf eingewilligt haben, muss der Anrufer beweisen. Für den Nachweis des Einverständnisses muss der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. Im Fall elektronisch übermittelter Einverständniserklärungen setzt das deren Speicherung und jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.
Voxenergie hat Verbraucher:innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung angerufen.
Das Urteil ist rechtskräftig.