Verbraucherzentrale gewinnt gegen Allianz Lebensversicherungs-AG in Berufungsinstanz

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2023, 53 O 214/22
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.1.2025, 2 U 143/23, nicht rechtskräftig

Die Verbraucherzentrale geht erfolgreich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Allianz Lebensversicherungs-AG vor, die der Versicherung die Möglichkeit einräumte, den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale in zweiter Instanz Recht und erklärte die angegriffene Klausel für unzulässig.
Off

Die Verbraucherzentrale hatte eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welche sich die Allianz Lebensversicherungs-AG gegenüber Versicherten berufen hat, angegriffen.

Diese Klausel gibt der Versicherung die Möglichkeit den Rentenfaktor, der zur Berechnung der Rente dient, einseitig herabzusetzen. Die Versicherungsbedingungen sahen dabei aber insbesondere nicht vor, dass der Rentenfaktor wieder nach oben zu korrigieren ist, wenn sich die Berechnungsgrundlagen zugunsten der Verbraucher:innen wieder verbessern.

Die Verbraucherzentrale vertritt dabei die Auffassung, dass durch eine solche Klausel die Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt werden.

Die Verbraucherzentrale hat den Versicherer zunächst außergerichtlich aufgefordert, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale benachteiligende Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf diese zu berufen. In dem anschließenden Gerichtsverfahren hatte das Landgericht Stuttgart zugunsten des Versicherers entschieden und die Klausel als nicht unwirksam erklärt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt (Az. 2 U 143/23).

Das Oberlandesgericht folgte mit seiner Entscheidung nun der Argumentation der Verbraucherzentrale. Dem Versicherer wurde damit untersagt, sich gegenüber Verbraucher:innen auf die streitgegenständliche oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder eine solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Maßgebend für das Gericht war hierbei, dass die angegriffene Klausel zwar dem Versicherer einseitig die Möglichkeit einräumte, die Rentenhöhe herabzusetzen, allerdings nicht vorsah, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig besserten.

Eine bloße freiwillige Zusage, den Rentenfaktor gegebenenfalls wieder zu erhöhen, reiche nicht aus. Eine solche Verpflichtung müsse sich spiegelbildlich ebenfalls aus den Versicherungsbedingungen ergeben. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Stuttgart vom 10.7.2023 (Az. 53 O 214/22)

Urteil des OLG Stuttgart vom 30.1.2025 (Az. 2 U 143/23), nicht rechtskräftig

Runder roter Aufkleber auf einem Joghurtbecherdeckel, Aufkleber-Aufschrift: "Zu gut für weg! -30 % Preis wird an der Kasse reduziert. Gilt bis zum Ende des auf dem Produkt angegebenen Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatums."

Marktcheck zeigt: Preisvergleich ist auch bei reduzierter Ware sinnvoll

Sind reduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit immer günstiger? Ein Marktcheck der Verbraucherzentralen zeigt: nein.
Comicdarstellung einer Person im Anzug, die die Hände an den Kopf hält und ängstlich oder verärgert aussieht. Daneben ein Briefumschlag mit einem Brief auf dem "Job" steht, eine kriminelle Person am Laptop und ein Smartphone mit Pfeilen und einem Euro-Icon. Ganz rechts befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Finanztransfers für Dritte: Warnung vor Jobangeboten

Immer wieder stoßen Verbraucher:innen im Internet auf lukrative Stellenangebote, bei denen sie Finanztransaktionen für Kund:innen eines Unternehmens durchführen sollen. Achtung: Sie können sich bei solchen Tätigkeiten strafbar machen!
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet.