Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass die Werbung von Fielmann, dass Kinderbrillen „zum Nulltarif“ allein gegen Vorlage einer Versicherungskarte abgegeben würden, irreführend ist, wenn die Brillen tatsächlich nicht immer kostenfrei erhältlich sind. Aufgehoben wurde damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Potsdam. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Die Fielmann AG & Co. Service KG warb im Jahr 2021 auf Ihrer Website mit der Aussage, dass Kinderbrillen aus der „Nulltarif-Kollektion“ bei Vorlage eines Rezepts oder einer Versicherungskarte kostenfrei erhältlich seien. Diese Werbung wurde auch in Fielmann Filialen wiedergegeben, welche jeweils als eigenständige juristische Personen auftreten.
Tatsächlich wurde jedoch in einem an die Verbraucherzentrale herangetragenen Fall in einer Fielmann-Filiale von einem Verbraucher verlangt zusätzlich zur Versicherungskarte auch ein ärztliches Rezept vorzulegen, um die Brille ohne Zuzahlung zu erhalten. Diese Praxis stand im Widerspruch zu den Werbeaussagen.
Die Verbraucherzentrale mahnte den Anbieter ab. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, hat die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Potsdam erhoben. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Anbieter sei nicht für die einzelnen, jeweils eigenständigen Filialen verantwortlich und somit auch nicht für das Verhalten der Mitarbeiter.
Die Verbraucherzentrale legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dabei wurde entsprechend dem Vorbringen der Verbraucherzentrale erkannt, dass sich eine Verantwortlichkeit der Fielmann AG & Co. Service KG bereits daraus ergebe, dass die Werbung auf der eigenen Website zugunsten der einzelnen Betriebsgesellschaften der Fielmann-Gruppe wiedergegeben wurde.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied klar, dass die Ankündigung der Abgabe von Nulltarif Kinderbrillen allein bei Vorlage der Versichertenkarte irreführend ist, wenn tatsächlich zusätzlich die Vorlage eines Rezeptes eingefordert wird.
Zum Volltext der Entscheidungen
LG Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23, (nicht rechtskräftig)