Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.07.2022, 403 HKO 18/22
Ein Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere darf nicht mit dem Hinweis beworben werden, dieses Produkt erfülle zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung und sei entsprechend „Bestätigt“. Das sei irreführend, sofern eine solche Bestätigung nicht erteilt wurde.
Das Landgericht Hamburg hat einen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis auf eine Bestätigung durch eine öffentliche Stelle, in diesem Fall das Bundeszentrum für Ernährung, zu werben, sofern eine solche Bestätigung nicht erteilt worden ist. Die adpharm GmbH hatte wie folgt geworben:
„Bestätigt“ – „erfüllt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung“.
Um die Werbeaussage noch offizieller erscheinen zu lassen, war der Begriff „Bestätigt“ grafisch wie eine Art Stempel dargestellt. Das Landgericht urteilte, dass diese Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt und gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Backlist) verstößt. Die Anbieterin hatte für das Nahrungsergänzungsmittel in eine Art und Weise geworben, dass der Eindruck erweckt wurde, die Ware wäre von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden bzw. die Ware würde den Voraussetzungen für eine solche Bestätigung oder Billigung entsprechen. Für das von der adpharm vertriebene Nahrungsergänzungsmittel war eine Bestätigung nicht gegeben worden, noch erfüllte es zu 100 % die inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Bestätigung.
Das Landgericht erachtete die Werbung auch für irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 UWG, da mit der werblichen Ausgestaltung der irrige Eindruck erweckt wurde, das BZfE habe eine Bestätigung erteilt und auch hinsichtlich der irreführenden Aussagedias beworbene Nahrungsergänzungsmittel entspreche den Empfehlungen des BZfE.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Hamburg vom 14.07.2022 (Az. 403 HKO 18/22)