Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.06.2022, 12 O 37/21 KfH, Urteil ist rechtskräftig
Die AN Schweiz AG warb für ein Nahrungsergänzungsmittel in der Badischen Zeitung mit gesundheitsbezogenen Angaben, wie dem Hinweis, dass das Mittel "ProstataVita Forte" nicht nur das Prostatawachstum stoppen könne, klassische Prostata-Symptome um bis zu 70 % verringern könne, und darüber hinaus aufgrund des beigefügten Selens auch das Prostatakrebsrisiko um die Hälfte reduzieren könne.
Das Landgericht Freiburg bestätige die rechtliche Einschätzung der Verbraucherzentrale und verurteilte den Anbieter in der beanstandeten Art und Weise für ein Nahrungsergänzungsmittel zu werben. Für Lebensmittel, und Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben entsprechend Art. 10 Abs. 1 HCVO nur zulässig, wenn diese Angaben in die Liste der zulässigen Angaben aufgenommen sind. Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich insgesamt betrachtet jedoch um gesundheitsbezogene Angaben, die alle nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.
Damit war die Werbung des Schweizer Anbieters unzulässig nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Freiburg vom 10.06.2022 (Az. 12 O 37/21 KfH, nicht rechtskräftig)