Das Landgericht Berlin II entschied am 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), dass die Thermondo Energy Zwei GmbH keine unzulässigen Widerrufsbelehrungen mit der Angabe eines falschen Widerrufsempfängers mehr verwenden darf. Zudem dürfen keine Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf für eine vermeintliche „Stornierung“ erhoben werden.
Eine Verbraucherin hatte mit der Thermondo Energy Zwei GmbH im Fernabsatz einen Vertrag über die Installation einer Heizungsanlage im Rahmen eines sogenannten Thermondo-365-Auftrags abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung gab das Unternehmen als Empfänger des Widerrufs das Schwesterunternehmen, die Thermondo Energy GmbH, an. Nachdem die Verbraucherin innerhalb der gesetzlichen Frist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, erhielt sie eine E-Mail, in der ihr Widerruf als „Stornierung“ eingeordnet und als rechtswidrig zurückgewiesen wurde. Dabei verlangte die Thermondo Energy Zwei GmbH eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Angebotspreises für die Rückabwicklung des Vertrages.
Nach einer Verbraucherbeschwerde mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Thermondo Energy Zwei GmbH aufgrund der irreführenden Widerrufsbelehrung, der unzulässigen Beschränkung des Widerrufsrechts und der unrechtmäßigen Schadensersatzforderung ab.
Da eine Unterlassungserklärung außergerichtlich nicht abgegeben wurde, erhob die Verbraucherzentrale Klage.
Das Landgericht Berlin II stellte in erster Instanz fest, dass die Widerrufsbelehrung rechtswidrig war, weil sie eine falsche juristische Person als Empfänger des Widerrufs angab. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht. Ungeachtet der Frage, ob es neben dem Vertragspartner einen anderen Empfänger für den Widerruf, etwa das Schwester-Unternehmen als Empfangsboten, geben darf, müsse in einem solchen Fall jedenfalls hinreichend deutlich hierrüber belehrt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Eine solche Falschbezeichnung in der Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch nicht unbeachtlich, da hierdurch Fehlvorstellungen der Verbraucher im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages hervorgerufen werden können.
Ebenso wurde die Forderung nach Schadensersatz als unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG eingestuft. Das Gericht hat darin, entsprechend der Klage der Verbraucherzentrale, eine objektiv unzutreffende Angabe und damit eine irreführende unzulässige geschäftliche Handlung gesehen. Denn der Widerruf der Verbraucherin war aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach § 356 Abs. 3 S. 1, 2 BGB noch fristgerecht und schloss daher einen entsprechenden Schadensersatz aus.
Zum Volltext der Entscheidung
LG Berlin II vom 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), nicht rechtskräftig