Mogelpackungen sind auch im Online-Vertrieb irreführend

Stand:
Wird durch eine Produktverpackung eine größere Füllmenge vorgetäuscht, als in der Verpackung enthalten ist, liegt eine Mogelpackung vor, sofern die gegebene Füllmenge nicht auf technischen Erfordernissen beruht
Off

Von L’Oréal war vor vier Jahren ein Duschgel in einer Verpackung vertrieben worden, die von der Verbraucherzentrale als irreführende Mogelpackung erfolglos abgemahnt worden war. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte zwar, dass die Verpackung im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und die Befüllung gegen das Mess- und Eichgesetz verstoßen würde. Die damalige Verpackung täusche entgegen § 43 Abs. 2 MessEG eine größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge vor. Allerdings kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschriften nicht geeignet ist die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da es sich bei dem gerügten Verstoß um den Online-Vertrieb des Produktes handelte. Die Füllmenge werde angegeben, die tatsächliche Größe der Verpackung aber könne der Verbraucher nicht wahrnehmen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Die Verbraucherzentrale hat nach einer erfolglosen Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, Az. 37 O 42/20 und das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023, Az. 20 U 176/21 haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und mit Urteil vom 29.05.2024 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.


Zum Volltext der Entscheidung

BGH Karlsruhe Urteil vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23)

Runder roter Aufkleber auf einem Joghurtbecherdeckel, Aufkleber-Aufschrift: "Zu gut für weg! -30 % Preis wird an der Kasse reduziert. Gilt bis zum Ende des auf dem Produkt angegebenen Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatums."

Marktcheck zeigt: Preisvergleich ist auch bei reduzierter Ware sinnvoll

Sind reduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit immer günstiger? Ein Marktcheck der Verbraucherzentralen zeigt: nein.
Comicdarstellung einer Person im Anzug, die die Hände an den Kopf hält und ängstlich oder verärgert aussieht. Daneben ein Briefumschlag mit einem Brief auf dem "Job" steht, eine kriminelle Person am Laptop und ein Smartphone mit Pfeilen und einem Euro-Icon. Ganz rechts befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Finanztransfers für Dritte: Warnung vor Jobangeboten

Immer wieder stoßen Verbraucher:innen im Internet auf lukrative Stellenangebote, bei denen sie Finanztransaktionen für Kund:innen eines Unternehmens durchführen sollen. Achtung: Sie können sich bei solchen Tätigkeiten strafbar machen!
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet.