- Worum ging es in dem Verfahren?
Viele Verbraucher:innen vertrauten der Kreissparkasse Stendal ihre Ersparnisse an, um für das Alter vorzusorgen. Seit den 1990er Jahren bot die Sparkasse, beziehungsweise eine ihrer Vorgängerinnen, dazu Verträge namens „S-Prämiensparen“ an. Wer so einen Vertrag abschloss, sollte nicht nur die regulären Zinsen erhalten, sondern auch eine attraktive jährliche Prämie von bis zu 50% der in dem Jahr vorgenommenen Einzahlungen.
Vor einigen Jahren begann die Kreissparkasse, die Prämiensparverträge jedoch zu kündigen. Außerdem hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt festgestellt, dass die Kreissparkasse in zahlreichen Fällen mehrere tausend Euro zu wenig Zinsen gutgeschrieben hat.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte für die Kund:innen der Kreissparkasse Stendal Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.
- Wie konnte es zu der fehlerhaften Berechnung kommen?
Eine Bank darf in Verträgen vereinbaren, Zinsen während der Vertragslaufzeit zu ändern. Dafür muss sie allerdings klar formulieren, nach welchen Vorgaben die Zinsanpassung erfolgen wird. Dies hat die Kreissparkasse jedoch nicht getan. Sie hat Änderungsklauseln in den AGB verwendet, nach denen sie die Zinsen allein nach ihrem Belieben ändern konnte. Das benachteiligt die Sparer. Die Klauseln sind daher nicht wirksam und dürfen nicht angewendet werden.
- Wer konnte sich an der Klage beteiligen?
Die Klage richtete sich an alle Verbraucher:innen, die
- bei der Kreissparkasse Stendal einen Sparvertrag „S-Prämiensparen“ abgeschlossen haben
und
- bei denen die Kreissparkasse eine der folgenden Klauseln verwendet hat:
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit […] % verzinst“
„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. […] % am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche Prämie […]“- Um wieviel Geld geht es bei der Zinsnachzahlung?
Die Nachzahlung richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie der Spardauer und der Höhe der Einzahlungen. Häufig hat die Verbraucherzentrale vierstellige Beträge ermittelt.
- Kann ich mich noch für die Klage anmelden?
Das Verfahren ist beendet. Sie können an dieser Musterfeststellungsklage nicht mehr teilnehmen.
- Was ist das Ergebnis des Klageverfahrens?
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg steht fest, dass die Zinsberechnung der Kreissparkasse falsch war. In seinem Urteil vom 11.10.2023 hat das Gericht der Kreissparkasse Vorgaben gemacht, wie sie die Zinsen neu zu berechnen hat.
- Warum entscheidet nicht der Bundesgerichtshof in dieser Sache?
Wir hatten uns für höhere Nachzahlungen an Kund:innen eingesetzt und gegen das Urteil des OLG Naumburg im November 2023 Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Am 09.07.2024 hatte der BGH in anderen Verfahren gegen Sparkassen die Berechnungsmethode des OLG Naumburg jedoch bestätigt. Aus Sicht des vzbv sind die offenen rechtlichen Fragen damit abschließend geklärt. Er hat die Revision deswegen zurückgenommen. Damit wird das Urteil gegen die Kreissparkasse Stendal rechtskräftig. Auch für deren Kund:innen ist damit endgültig klar, wie die Zinsen in ihrem Fall neu zu berechnen sind.
So erhalten Sie Ihre Nachzahlung
- Ich habe an der Musterfeststellungsklage teilgenommen. Was mache ich jetzt?
Wenn Sie sich im Klageregister eingetragen haben, machen Sie ihre individuellen Ansprüche direkt gegenüber der Kreissparkasse Stendal geltend. Fordern Sie von der Kreissparkasse, sofern diese nicht von selber auf Sie zukommt, eine nachvollziehbare Neuberechnung. Aus der Neuberechnung müssen die Berechnungsgrundlagen (u.a. der Referenzzinssatz, das Anpassungsintervall, das Äquivalenzverhältnis) und der Berechnungsverlauf erkennbar sein. Sie können dafür den Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden.
- Wie verhalte ich mich als Kund:in der Kreissparkasse Stendal, wenn ich nicht an der Klage teilgenommen habe?
Auch ohne Teilnahme am Verfahren sollten Sie auf die Kreissparkasse Stendal zugehen und eine Neuberechnung nach Maßgaben des OLG Naumburg fordern. Das Urteil ist zwar nur für die Verbraucher:innen unmittelbar verbindlich, die sich an der Klage beteiligt haben. Allerdings lassen sich die Vorgaben auf alle entsprechend gestalteten Prämiensparverträge der Kreissparkasse übertragen. Es gibt aus Sicht des vzbv keinen Grund für die Kreissparkasse, den anderen Kund:innen mit gleichlautenden Verträgen eine Nachberechnung auf der Grundlage des OLG Naumburg zu verweigern. Aus Rücksicht auf ihr öffentliches Ansehen sollte sie alle ihre Kund:innen gleichbehandeln.
- Wann droht die Verjährung meines Anspruchs?
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Dies hat der BGH in Urteilen vom 09. Juli 2024 entschieden. Wenn die Kreissparkasse den Vertrag beispielsweise zum 31.05.2018 gekündigt hat, wären die Ansprüche mit dem 31.12.2021 verjährt.
Wenn Sie sich der Klage angeschlossen haben, wurde die Verjährung dadurch gehemmt. Der vzbv hat die Klage noch rechtzeitig Ende 2021 eingereicht, sodass ein Anspruch wie oben im Beispiel noch nicht verjährt ist.
Etwas Anderes gilt, wenn die Kreissparkasse Ihren Vertrag schon vor 2018 beendet hat. Dann waren Ihre Ansprüche Ende 2020 und schon vor Erhebung der Musterfeststellungsklage verjährt. In diesem Fall konnte die Klage Ihre Ansprüche nicht mehr retten. Wir hatten uns dafür eingesetzt, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Modalitäten der Nachberechnung klar sind. Allerdings ist der BGH unserer Auffassung nicht gefolgt.
Achtung: Die Verjährungshemmung der Klage wirkt nur bis sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens im September 2024. Sie sollten sich schnellstmöglich an die Kreissparkasse wenden und Ihre Ansprüche einfordern. Wenn die Kreissparkasse dem nicht nachkommt, sollten Sie spätestens bis Ende Februar 2025 eigene verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (z.B. Einreichung einer Klage auf Zahlung oder Einleitung eines Schlichtungsverfahrens).
Wenn Sie sich der Klage nicht angeschlossen haben, kommt es wie im obigen Beispiel beschrieben auf das Datum Ihres Vertragsendes an.
- Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Fordern Sie Ihre Kreissparkasse auf, gemäß den Vorgaben des OLG Naumburg vom 11.10.2023 eine rückwirkende Neuabrechnung Ihres Prämiensparvertrages in nachvollziehbarer Weise mit detaillierten Berechnungsverlauf vorzunehmen. Wenn Sie an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, geben Sie Ihr Aktenzeichen an. Sie finden es auf der Anmeldebestätigung, die Sie vom Bundesamt für Justiz erhalten haben.
- Was ist, wenn die Kreissparkasse nicht zahlt oder nicht reagiert?
Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Sie Ihre Ansprüche in diesem Fall individuell geltend machen, wenn die Kreissparkasse Stendal Ihrer Aufforderung einer Neuberechnung nicht nachkommt.
Dafür können Sie sich beispielsweise an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands wenden. Alternativ können Sie auch gerichtlich gegen die Kreissparkasse vorgehen. Das zuständige Gericht ist an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.
- Was ist, wenn die Kreissparkasse mir einen Nachzahlungsbetrag ohne Nennung einer konkreten Rechengrundlage anbietet?
Dann sollten Sie die Kreissparkasse Stendal auffordern, Ihnen eine nachvollziehbare Neuberechnung vorzulegen, aus der die Berechnungsgrundlagen (u.a. der Referenzzinssatz, das Anpassungsintervall, das Äquivalenzverhältnis) und der Berechnungsverlauf erkennbar sind.
- Wo erhalte ich in Sachsen-Anhalt weitere Unterstützung?
Für weitere Fragen zum Prämiensparen und zu den Klagen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen, per E-Mail oder telefonisch über einen Rückrufservice.
Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Die Online-Terminbuchung finden Sie hier.
- Ich habe einen Prämiensparvertrag bei einer Sparkasse in einem anderen Bundesland, die Problematik scheint mir aber dieselbe zu sein. Was kann ich tun?
Handelt es sich um eine sächsische Kreissparkasse, so finden Sie Informationen auf der Webseite der Verbrauchzentrale Sachsen. Für andere Sparkassen bieten die Verbraucherzentralen Informationen und einen Musterbrief an, mit denen Sie Ihr Geld nachfordern können.