Das Wichtigste in Kürze:
- Jeder volljährige Wohnungsinhaber muss sich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Es genügt, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt, sich anmeldet.
- Asylbewerber müssen sich dann anmelden, wenn sie in eine eigene Wohnung ziehen.
- Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, müssen sich nicht anmelden.
Was müssen Asylbewerber und Flüchtlinge beim Rundfunkbeitrag beachten?
Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Dabei genügt es, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt, sich anmeldet und den Rundfunkbeitrag zahlt.
Asylbewerber trifft die Anmeldepflicht dann, wenn sie eine eigene Wohnung beziehen: Dann müssen sie sich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Seit dem 1. Januar 2020 versendet der Beitragsservice nun auch wieder Schreiben zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht an Asylbewerber, die von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine Wohnung umziehen.
Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, müssen sich nicht anmelden. Grund: In diesen Einrichtungen gelten die einzelnen Zimmer nicht als Wohnungen.
Gleiches gilt für Asylbewerber, die in Hotels oder Pensionen leben, wenn diese ausschließlich für die Unterbringung von solchen Personen genutzt werden. Die Kommunen können dem Beitragsservice Adressen solcher Einrichtungen melden. Dann sind diese Anschriften vom sogenannten Klärungsverfahren befreit und die Bewohner werden gar nicht erst angeschrieben.
Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Als Asylbewerber, die eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich zwar in jedem Fall beim Beitragsservice anmelden, wenn aber entsprechende Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen.
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) oder
- staatliche Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
Für den Antrag gibt es Formulare, die Sie online ausfüllen können und dann ausgedruckt an folgende Anschrift schicken:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Den Antrag müssen Sie unterschreiben. Sie sollten ihn nachweislich versenden. Die entsprechenden Leistungsbescheide müssen Sie dem Antrag in Kopie beilegen. Weitere Hinweise zu Befreiung und Ermäßigung finden Sie im verlinkten Beitrag.
Rundfunkbeitrag für Geflüchtete aus der Ukraine?
Aufgrund des anhaltenden Konflikts in der Ukraine fliehen nach wie vor Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Nach der Registrierung bei der Meldebehörde erhalten die Geflüchteten Post und werden aufgefordert, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Doch für Flüchtlinge und Asylbewerber gibt es Ausnahmen! In vielen Fällen müssen sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Das gilt zum Beispiel für:
- Gemeinschaftsunterkünfte
- Vorübergehende Unterkünfte in Hotels oder Pensionen
Beziehen Geflüchtete später dauerhaft eine eigene Wohnung, fallen sie unter die Beitragspflicht. Eine Befreiung ist aber möglich, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Sozialleistungen bezogen werden.
Eine Befreiung müssen Sie schriftlich und nachweislich beantragen. Hierfür müssen Sie eine Kopie des Sozialleistungsbescheides vorlegen. Wenn Sie ein Schreiben des Beitragsservices bekommen, sollten Sie in jedem Fall darauf reagieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der verlinkten Website.