Photovoltaik: Garantie- und Versicherungsbedingungen genau lesen

Stand:
Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage sollten Sie nicht nur Qualitätsstandards und Gütesiegel prüfen, sondern auch die Bedingungen zu Garantie und Versicherung. Stolpersteine im Kleingedruckten sind keine Seltenheit.
Photovoltaikanlage auf einem Hausdach

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Photovoltaik-Anlagen gilt je nach Einbausituation eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei oder fünf Jahren.
  • Hersteller können zusätzlich freiwillige Garantien geben. Entscheidend ist dann, was im "Kleingedruckten" steht.
  • Solarstromanlagen können über die Wohngebäudeversicherung mitversichert oder separat über eine Photovoltaikversicherung abgesichert werden.
On

Gewährleistung bei Solarstromanlage gilt zwei oder fünf Jahre

Grundsätzlich müssen Photovoltaik-Module und Batteriespeicher, wie jede andere gekaufte Ware auch, fehlerfrei ausgeliefert werden. Je nach Einbausituation gibt es für Solarstromanlagen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei oder fünf Jahren, das heißt die Verkäufer eines Produkts müssen in dieser Zeit für Sachmängel haften. Welche Frist im Zweifel gilt, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Deshalb sollten Sie am besten schon vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist prüfen, ob die Anlage ihre volle Leistungsfähigkeit hat, mangelfrei installiert wurde und die versprochenen Erträge bringt.

Abhängig davon, welche Frist gilt, haben Sie nach der Übergabe und der Inbetriebnahme des PV-Systems in dieser Zeitspanne einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Produkt ohne Mängel. Dafür muss der Verkäufer geradestehen – in der Regel also die Firma, die die Geräte installiert hat. 

Dabei gilt: Streikt die Anlage, können Sie zunächst nur eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer muss in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen.

Vorsicht bei Garantiebedingungen

Garantien werden – im Gegensatz zu den gesetzlich verbrieften Gewährleistungsrechten – vom Hersteller freiwillig eingeräumt. Deren genaue Bedingungen können die Firmen deswegen weitestgehend selbst festlegen. Es gelten jedoch Grenzen zum Schutz von Verbraucher:innen. Insbesondere Solarstromspeicher und Wechselrichter stellen neben den Solarmodulen die am höchsten beanspruchten Anlagenkomponenten dar. Da hier kürzere Lebensdauern möglich sind, ist es sehr wichtig, die Garantieleistungen und den zugesicherten Service (Wartung, Austausch defekter Teile) genau zu prüfen.

Sie sollten daher unbedingt verlangen, dass ihnen eine schriftliche Urkunde mit den exakten Garantiebedingungen für die Module, den Speicher und den Wechselrichter ausgehändigt werden. Darin sollten Angaben zum Garantiegeber sowie zur Dauer und zum Inhalt der Garantie enthalten sein. Teilweise ist auch, zum Beispiel bei Wechselrichtern, eine Registrierung der Komponenten (mit Seriennummer und Angabe des Besitzers) beim Hersteller notwendig, um die Garantieleistung in Anspruch nehmen zu können. 

Bei Batteriespeichern war bisher eine zehnjährige sogenannte Zeitwertersatz-Garantie auf die Batterien üblich. Ersetzt wird dann nicht der ursprüngliche Kaufpreis der Batterie, sondern der jetzige Zeitwert. Dies war eine Voraussetzung für die Ende 2018 ausgelaufene KfW-Förderung. Inzwischen gibt es immer häufiger so genannte "Vollgarantien", die über den Ersatz des Zeitwerts hinausgehen. Sie haben meist zwei Bestandteile: eine Produkt- und eine Leistungsgarantie. 

Während sich die Produktgarantie in der Regel auf Materialfehler bezieht, zielt die Leistungsgarantie auf die Batteriekapazität ab. Hier gilt es, genau zu schauen, worauf sich welche Garantie bezieht.

Im Detail kann sich der Umfang der Garantieleistungen deutlich unterscheiden. Kommen bei einer PV-Anlage unterschiedliche Komponenten von verschiedenen Herstellern zum Einsatz, kann das Modul 20 Jahre, die Unterkonstruktion zehn Jahre und der Wechselrichter fünf Jahre Garantiezeit haben. Auch die Inhalte der Garantien unterscheiden sich dann. Manche Speichersysteme sind ebenfalls aus mehreren Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzt, für die unterschiedliche Garantien gelten. Im Idealfall gibt es jedoch eine einzige Garantie, die alle Komponenten umfasst.

Solarstromanlage: Stolpersteine im Kleingedruckten

Hersteller geben für Material- und Verarbeitungsfehler oft freiwillige Produktgarantien von bis zu zehn Jahren. Außerdem versprechen viele Firmen auch eine garantierte Leistung ihrer Solarmodule über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren, einzelne Hersteller bieten inzwischen 40 Jahre an. Da die Module ‒ bedingt durch die Herstellung ‒ Leistungstoleranzen aufweisen, ist es wichtig zu prüfen, welche Leistung für jeweils welchen Zeitraum garantiert wird.

Wer Ansprüche durchsetzen will, weil die Leistung geringer als versprochen ist, sieht sich im Kleingedruckten jedoch häufig mit Stolpersteinen konfrontiert:

  • Unzulässig ist es zum Beispiel, wenn Hersteller eine Garantieleistung bei "Nachlässigkeit" ausschließen, ohne diese weiter zu konkretisieren. Oder sie räumen nur ein bis zwei Wochen Zeit ein, um den Mangel zu melden. 
  • Auch eine nur sechsmonatige Frist, um Klage einzureichen, und Gerichtsorte wie etwa Madrid oder New York sind unter den kundenfeindlichen Bedingungen zu finden und ebenfalls unzulässig. 
  • Zudem wälzen manche Unternehmen einen großen Teil oder sogar sämtliche Kosten für die Garantieabwicklung (z.B. Abbau- und Transportkosten) gern auf Kunden und Kundinnen ab. 

Es sind aber auch Unternehmen am Markt, die sich im Garantiefall deutlich verbraucherfreundlicher zeigen.

Wer ist der Ansprechpartner für Garantieleistungen bei Solarstromanlagen?

Ansprechpartner (rechtlich: "Schuldner") der Garantie ist der Garantiegeber. Dieser muss sich aus den Garantiebedingungen ergeben und ist meist der Hersteller der jeweiligen Komponente. In den Garantiebedingungen sollte angegeben sein, an wen sich Betroffene konkret wenden sollen – mit Adresse, Telefonnummer, Fax- und E-Mail-Adresse. Wichtig: Ein Verweis auf den Verkäufer ist unzulässig, es sei denn der Garantiegeber überlässt Verbraucher:innen die Wahl zwischen Garantiegeber und Verkäufer.

Bei Versicherungen für PV-Anlagen auf ausreichenden Schutz achten

Eine Versicherungspflicht für Solarstromanlagen gibt es nicht. Aber einige Schäden können sehr teuer werden, deshalb ist es empfehlenswert, die Anlage abzusichern. PV-Anlagen lassen sich meist für einen kleinen Aufpreis über die Wohngebäudeversicherung/Elementarschadenversicherung versichern. Daneben gibt es reine Photovoltaik-Versicherungen, in denen dann weitere Aspekte (wie z.B. auch Diebstahl oder Vandalismus) abgedeckt sein können. Diese sind allerdings teurer und lohnen sich meist nur für größere Anlagen mit mehr als zehn Kilowatt Leistung. 

Falls Sie ein Steckersolar-Gerät angeschafft haben, sollten Sie auf jeden Fall den Versicherer über die Montage der Anlage informieren. Die kleinen Balkonkraftwerke lassen sich im Rahmen der Hausratversicherung, gegebenenfalls mit einer Elementarschadenversicherung, versichern.

Falls Sie bei der Finanzierung auf Fremdkapital (z.B. einen Bankkredit) setzen, sollten Sie aber zumindest in den Anfangsjahren eine spezielle Anlagenversicherung haben. Häufig ist dies sogar vertraglich vorgeschrieben. So eine Anlagenversicherung kann auch eine Pauschalzahlung enthalten, wenn die Anlage gerade keinen Strom erzeugt. Das hilft ungemein bei der Kredittilgung, wenn die PV-Anlage zum Beispiel durch einen technischen Fehler gestört ist.

Unabhängig davon, für welche Police Sie sich entscheiden, folgende Schäden sollte sie in vielen Fällen berücksichtigen:

  • Diebstahl
  • Wasser und Frost
  • Sturm und Hagel
  • Elementargefahren wie Schneedruck, Lawinen
  • Ertragsausfall
  • Brand, Blitzschlag und Überspannung durch Blitz
  • Bedienungsfehler
  • Kurzschluss
  • Grobe Fahrlässigkeit bis zu mindestens 2500 Euro
  • Tierbisse bis mindestens 1000 Euro.

Insbesondere in gefährdeten Gebieten kann auch der Hochwasserschutz ein Aspekt sein, vor allem wenn zur PV-Anlage im Keller auch ein Stromspeicher installiert wird.

Achten Sie bei Ihrem Versicherungsangebot auch darauf, welche Schäden ausgeschlossen bzw. nicht erfasst werden! In jedem Fall sollten Sie Ihrem Versicherer die geplante Installation schon vor Arbeitsbeginn melden. Denn manche Gesellschaften betrachten die Anlage als anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung. Außerdem ist auch schon die Installationsphase mitversichert, wenn Sie die Police bereits vor der Lieferung und dem Montagebeginn abgeschlossen haben.

Als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage können Sie haften, wenn Dritte einen Schaden durch Ihre Anlage erleiden. Das kann beispielsweise durch ein Feuer sein, das aufs Nachbardach übergreift oder ein Solarmodul, das vom Sturm heruntergerissen und auf ein Auto geschleudert wird. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Ihre Sonnenstromgewinnung durch Ihre private Haftpflichtversicherung bzw. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (HuG) abgedeckt ist und sich von Ihrem Versicherer eine entsprechende Bestätigung geben lassen. Alternativ dazu können Sie sich über eine eigene Photovoltaik-Betreiber-Haftpflichtversicherung absichern.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Heizung
Der Preisschock sitzt tief: Der Stopp an der Tankstelle, aber auch die Kosten für Strom und fürs Heizen reißen dicke…
Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Ein Mann fährt auf einem Lastenfahrrad

Verkaufsstopp bei Babboe: Zwei weitere Modelle sind betroffen

Die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbrauchsgütersicherheit hatte im Februar den Verkauf von Lastenrädern der Marke Babboe gestoppt. Da bei einigen Modellen Sicherheitsmängel vorlagen, die zum Teil in Rahmenbrüchen endeten, muss sich der Lastenfahrrad-Hersteller nun mit strafrechtlichen Ermittlungen auseinander setzen.