Nach Ablauf von 3 Monaten werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, wenn Sie nicht zuvor einen anderen Liefervertrag abgeschlossen haben. Haben Sie dies gemacht haben, endet die Ersatzversorgung (fristlos), sobald Sie durch den neuen Anbieter beliefert werden. Manche Versorger ordnen Kund:innen ohne Grund in eine teurere Ersatzversorgung ein. Reichen Sie in einem solchen Fall gegebenenfalls Beschwerde beim Versorger ein.
Eine teurere Ersatzversorgung kann auch eintreten, wenn der bisherige Energieanbieter sein Recht auf Netznutzung verliert, etwa weil er Netzentgelte nicht mehr an den Netzbetreiber gezahlt hat und der Grundversorger für viele neue Kund:innen, die an ihn zurückfallen, Energie teurer einkaufen muss. Diese Fälle können in Zusammenhang mit Insolvenzen auftreten. Sie sollten dann zügig einen neuen Lieferanten suchen.
Es kann auch vorkommen, dass Sie wegen Verzögerungen beim Anbieterwechsel in die Ersatzversorgung geraten. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen zwar ein Fall für die Ersatzversorgung. Es dürfen aber keine höheren Preise als in der Grundversorgung verlangt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der neue Anbieter noch nicht liefert, der alte Vertrag aber bereits beendet ist.
Für verschuldete Verzögerungen im Lieferantenwechsel können Sie nach § 20a Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) Schadensersatz verlangen. Wenden Sie sich in dieser Situation an den Netzbetreiber und den neuen Lieferanten und fordern Sie die Mehrkosten der Ersatzversorgung ein. Bei der Berechnung kann Ihnen Ihre Verbraucherzentrale behilflich sein.
Der Grundversorger informiert Sie über die Ersatzversorgung. Es ist wichtig, dass Sie den Zählerstand zeitnah ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Sonst schätzt der Grundversorger den Energieverbrauch in der teuren Ersatzversorgung selbst. Das kann dazu führen, dass er zu hoch schätzt und Sie zu viel bezahlen.