Versicherungsvertrag kündigen: Wann das klappt und wie Sie vorgehen

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Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich automatisch – es sei denn, Sie kündigen rechtzeitig. Hier lesen Sie, welche Fristen dabei gelten und welche weiteren Möglichkeiten Sie haben. Sinnvoll kann das z.B. sein, wenn sich Lebensumstände geändert oder Verträge als zu teuer erwiesen haben.
ein Vertrag wird unterchrieben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie sich rechtzeitig vor einer Verlängerung kümmern, können Sie die meisten Versicherungsverträge kündigen, ohne besondere Gründe angeben zu müssen. Wir erklären die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten und Fristen.
  • Für manche Versicherungssparten gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten, z.B. für Kfz-Versicherungen, Lebensversicherungen und private Krankenversicherungen.
  • Außerdem haben Sie ein Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung, im Schadensfall und als privat krankenversicherte Person bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.
  • Nicht alle Versicherungsverträge sind kündbar.
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Nur wenige Versicherungsverträge enden automatisch. Das kann zum Beispiel bei einer Reiserücktrittskostenversicherung der Fall sein, die nur für eine bestimmte Reise abgeschlossen wurde. Auch kapitalbildende Lebensversicherungen enden zu einem bestimmten Zeitpunkt. Um eine Kündigung müssen Sie sich dann nicht kümmern, die Verträge enden von selbst.

Bei den meisten Versicherungsverträgen steht aber im Kleingedruckten eine automatische Verlängerung, zum Beispiel um jeweils ein weiteres Jahr. Diese Verträge können ewig laufen. Möchten Sie solche Versicherungen kündigen, sollten Sie sich also rechtzeitig kümmern, über die Fristen informieren und das Versicherungsunternehmen anschreiben.

Wann können Sie Ihre Versicherungsverträge kündigen?

Unter welchen Voraussetzungen Sie die Versicherungsverträge kündigen können und worauf Sie achten müssen, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Kleingedruckten, und im Produktinformationsblatt geregelt. Diese Unterlagen haben Sie bei Vertragsabschluss erhalten, können Sie aber auch später noch beim Versicherer anfordern. Wer seine Versicherung vor einer automatischen Vertragsverlängerung kündigt, muss dafür keinen Grund angeben. Dabei handelt es sich um die so genannte "ordentliche Kündigung".

Weitere, besondere Kündigungsrechte haben Sie bei Versicherungen in bestimmten Sonderfällen:

Wenn die Versicherung teurer wird, ohne dass die Leistung steigt bzw. wenn Leistungen gekürzt werden, besteht ein Kündigungsrecht. Verkaufen Sie Ihr Auto und melden dieses ab, endet die Versicherung automatisch. Ziehen Sie um, haben Sie mitunter auch ein Kündigungsrecht, z.B. wenn zwei Haushalte zusammengelegt werden, kann die jüngere Hausratversicherung gekündigt werden.

Kündigungsmöglichkeiten in diesen Fällen beschreiben wir in einem separaten Text.

Die "ordentliche Kündigung"

Üblicherweise können Sie die Verträge zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen, denn die meisten Verträge verlängern sich automatisch alle 12 Monate. Das Versicherungsjahr muss übrigens nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, deshalb können statt dem 31. Dezember auch ganz andere Daten das Ende eines Versicherungsjahres markieren und damit Stichtag in Ihrem Vertrag sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieses Datum finden Sie im Versicherungsschein.

Häufig gilt eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Endet ihr Vertrag zum Beispiel Ende September und haben Sie eine dreimonatige Kündigungsfrist, dann muss das Schreiben spätestens am 30. Juni beim Versicherer angekommen sein.

So gehen Sie bei einer solchen "ordentlichen" Kündigung vor:

  1. Sie müssen keine besonderen Gründe angeben. Ein schlichtes Kündigungsschreiben reicht. Formulierungsbeispiel für eine Kündigung: Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung unter Angabe des Vertragsendes zu.
  2. Nennen Sie dem Versicherungsunternehmen außerdem Ihre Daten, damit es Sie identifizieren kann – Name und Anschrift sowie die Vertragsnummer.
  3. Eine Kündigung ist per Brief, Fax oder auch per E-Mail möglich. Wer kurz vor Fristende kündigt, dem empfehlen wir, eine solche Kündigung als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht zu verschicken. Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung vom Versicherer bestätigen.
  4. Die Fristen für eine Kündigung unterscheiden sich zwischen verschiedenen Versicherungsverträgen. Was für Ihren Vertrag gilt, finden Sie in den Vertragsbedingungen und in dem Produktinformationsblatt. Diese Unterlagen haben Sie bei Vertragsabschluss bekommen, können aber auch nachträglich beim Versicherungsunternehmen angefordert werden.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht unter Beachtung der Kündigungsfrist vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Bei mehrjährigen Verträgen mit Laufzeiten von mehr als drei Jahren, können Sie schon zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, unabhängig davon, ob für Ihren Vertrag eine fünf- oder zehnjährige Laufzeit vereinbart war. Mit solch langen Laufzeiten sind früher z.B. Hausrat-, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen angeboten worden. Für die Kündigung eines solchen Vertrags können Sie unseren Musterbrief nutzen.

Übliche Kündigungsfristen und Sonderregelungen für verschiedene Versicherungen

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Diese Regelung gilt für Sachversicherungen – wie zum Beispiel für Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutzversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen und auch für Unfallversicherungen.

In machen Versicherungssparten gelten besondere Kündigungsfristen:

Kfz-Versicherungen

Kfz-Versicherungen, und zwar sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen, können jährlich gekündigt werden. Die Frist beträgt hier einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Früher war das Versicherungsjahr bei Kfz-Versicherungen mit dem Kalenderjahr identisch. Stichtag ist bei solchen, meist älteren Verträgen also der 30. November. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der Eingang Ihres Kündigungsschreibens beim Versicherer entscheidend. Spätestens am 30. November muss Ihr Kündigungsschreiben dem Versicherer zugehen, damit die Versicherung dann am 31. Dezember endet. Immer mehr Kfz-Versicherer gehen allerdings dazu über, für ihre Verträge andere Stichtage festzuschreiben.

Achtung: Teilt Ihnen Ihr Kfz-Versicherer erst Ende November oder gar erst im Dezember die Beitragserhöhung mit, dann haben Sie wegen der Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht (siehe auch unten unter "außerordentliche Kündigung").

Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen, das angemeldet ist, übernehmen Sie damit den Versicherungsvertrag des Verkäufers. Sie dürfen den alten Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kauf des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn Sie einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer abschließen, gilt auch das als Kündigung.

Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen

Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen können in der Ansparphase bei jährlicher Zahlungsweise ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Zahlen Sie den Jahresbeitrag in Raten, dann ist eine Kündigung auch innerhalb des Versicherungsjahres zum Schluss eines jedes Ratenzahlungsabschnitt jederzeit möglich.

Achtung: Eine Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Die Versicherer zahlen bei einer Kündigung den Rückkaufswert. Das ist nicht die Summe der gezahlten Beiträge. Durch eine Kündigung – vor allem zu Beginn der Laufzeit – verlieren Sie wegen der meist hohen Abschluss- und Vertriebskosten und des Stornoabzugs in der Regel viel Geld. Deswegen sollten Sie Alternativen zur Kündigung prüfen: Sie können die Laufzeit verkürzen, die Beitragszahlung aussetzen oder auch versuchen, den Vertrag zu verkaufen.

Auch sollten Sie die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu widerrufen, prüfen. Die Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt des Absendens des Widerrufs entscheidend, nicht der Zugang beim Versicherer. Wurden Sie bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, weil die Belehrung gänzlich fehlte, inhaltlich fehlerhaft oder nicht deutlich hervorgehoben war, dann können Sie eine Rückabwicklung des Vertrages teilweise auch noch nach Jahren durchsetzen. Der Versicherer muss in diesem Fall alle eingezahlten Prämien und die gezogene Nutzung aus den gezahlten Prämien herausgeben. Sie müssen sich allerdings den Versicherungsschutz für die Risikoabsicherung (Todesfallschutz) anrechnen lassen.

Besonders interessant ist das Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Anfang 1995 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Durch die BGH-Rechtsprechung ist für diese Verträge ein ewiges Widerspruchsrecht entstanden. Das gilt auch dann noch, wenn Sie den Vertag bereits gekündigt und den Rückkaufswert erhalten haben.

Die Rückabwicklung ist in der Regel für Sie vorteilhafter als der Rückkaufswert bei Kündigung.

Es kann schwierig sein, falsche Belehrungen in solchen Verträgen genau zu erkennen – falls Sie überlegen, einen Vertrag zu widerrufen, lassen Sie sich am besten unabhängig beraten, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Auch die Kündigung einer Riester-Rentenversicherung ist in der Ansparphase jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode (Versicherungsjahr, Monat) möglich.

Das kann aber Nachteile mit sich ziehen: Die Kündigung bezeichnet der Gesetzgeber als so genannte "schädliche Verwendung". Das bedeutet, Sie müssen die gesamte staatliche Förderung zurückzahlen. Das sind die Zulagen und die weiteren steuerlichen Vorteile, die Sie über den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuerklärung erhalten haben. Eventuell erzielte Erträge sind steuerpflichtig.

Der Rückkaufswert ist zusätzlich belastet durch die meist hohen Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und den Stornoabzug.

Statt einer Kündigung rechnet es sich darum meist eher, den Vertrag beitragsfrei fortzuführen. Auch eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter ist nach einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

Private Krankenversicherung

Sie können Ihre private Krankenversicherung zum Ende des ersten oder jedes darauffolgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist eine Mindestversicherungsdauer von meist zwei Jahren vereinbart, ist eine Kündigung in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Wegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland ist bei einer Kündigung Folgendes zu beachten: Sie müssen nachweisen, dass der neue Vertrag bei einem anderen Versicherer der Krankenversicherungspflicht genügt und sich ohne Unterbrechungszeit an den bisherigen Vertrag anschließt. Gelingen für die Anschlussversicherung diese Nachweise in der Kündigungsfrist nicht, wird die Kündigung beim alten Versicherer unwirksam.

Der Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist häufig nicht sinnvoll, da der Gesundheitszustand erneut geprüft wird und auch ein höheres Alter bei Vertragsbeginn den neuen Beitrag verteuert. Auch kann nur für die ab dem 1. Januar 2009 geschlossenen Verträge ein Teil der aufgebauten Alterungsrückstellung beim Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 geschlossene Verträge.

Besser ist, Sie prüfen bei Ihrem Versicherer einen Tarifwechsel. Sie haben einen Rechtsanspruch auf einen Tarifwechsel unter Anrechnung der aus dem Altvertrag erworbenen der Alterungsrückstellung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und überlegen in die private Krankenversicherung zu wechseln? Wechseln können Sie nur, wenn Sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Diese Möglichkeit haben Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020).

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss mit einer Frist zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss also immer zwei volle Monate betragen. Beispiel: Sie kündigen im Juli Ihre gesetzliche Krankenversicherung zum 30. September. Der private Krankenversicherungsvertrag kann am 1. Oktober beginnen.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Sie müssen das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Der neue Vertrag muss sich nahtlos an die vorangegangene Versicherung anschließen.

Bei Beamten gilt Folgendes: War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung versicherungspflichtig beschäftigt, dann endet mit Ablauf des Tages, an dem das vorherige Beschäftigungsverhältnis endet, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist der Tag der Verbeamtung.

Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung fort, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf. Das gilt aber dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt.

War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung freiwillig mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020) versichert, muss die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden. Eine Kündigung ist zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung will wohl überlegt sein. Eine Rückkehrmöglichkeit gibt es - solange Sie als Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder verbeamtet sind - nicht.

Für Beamte ist eine private Krankenversicherung wegen des Beihilfeanspruchs grundsätzlich zu empfehlen.

 

Die "außerordentliche Kündigung"

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, und zwar:

nach einer Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes erhöht, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer Ihnen die Mitteilung über die Prämienerhöhung zugeschickt hat, kündigen. Mehr zu dieser Möglichkeit lesen Sie in unserem separaten Beitrag zu außerordentlichen Kündigungen.

nach einem Schadensfall

Nach Eintritt eines versicherten Schadensfalls können Sie den Vertrag kündigen, sofern es sich um Kfz-Versicherungen, Sachversicherungen (Hausrat-, Wohngebäude- Privathaftpflichtversicherung) oder die Unfallversicherung handelt. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Kündigung wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres.

In der Rechtsschutzversicherung besteht die Kündigungsmöglichkeit erst bei Eintritt von mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten, bei denen der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht hat. Kündigen können Sie außerdem, wenn der Versicherer trotz Leistungspflicht die Leistung ein Mal ablehnt. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung zugehen.

In der Unfallversicherung können Sie dann kündigen, wenn der Versicherer eine Leistung abgelehnt hat und der Rechtsstreit darüber zwischen Ihnen und dem Versicherer durch ein Urteil oder einen Vergleich endet.

Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Schadensfall haben übrigens nicht nur Sie, sondern auch das Versicherungsunternehmen. Kündigt das Versicherungsunternehmen Ihnen in einem solchen Fall, wird diese Kündigung einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Auch in diesem Fall sparen Sie sich die Beiträge für die eigentlich vereinbarte, restliche Vertragslaufzeit. Haben Sie im Voraus gezahlt, muss der Versicherer das Geld erstatten.

bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht für Ihre private Krankenversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als Angestellter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und Ihr Jahreseinkommen 2020 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (5.212,50 EUR monatlich bei 12 Gehältern) liegt.

Waren Sie bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert, weil Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, gilt abweichend die Grenze von 56.250 EUR.

Die Versicherungspflicht tritt unmittelbar ein, und zwar an dem Tag, an dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Sie können binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen. Kommen Sie der Aufforderung des Versicherers, ihm den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, nicht nach, wird Ihre Kündigung unwirksam.

Der Versicherungspflicht steht der Anspruch auf Familienversicherung gleich. Das bedeutet, der Vertrag bei Ihrem privaten Krankenversicherer kann gekündigt werden, da bei Ihrer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht.

 

Nicht alle Versicherungsverträge sind kündbar

Sie können nicht alle Versicherungsverträge durch Kündigung beenden.

Die Basis-Rentenversicherung (sogenannte Rürup-Rente) können Sie nicht mit dem Ziel kündigen, sich den Rückkaufswert auszahlen zu lassen. Eine Kündigung bewirkt eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Wie Sie eine Kündigung aussprechen sollten

Wer kurz vor Fristende kündigt, dem empfehlen wir, eine solche Kündigung als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht zu verschicken. Eine Kündigung ist aber auch per normalem Brief, Fax oder auch per E-Mail möglich. Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung vom Versicherer bestätigen. Damit die Kündigung wirksam ist, muss Ihr Kündigungsschreiben innerhalb der Kündigungsfrist bei dem Versicherer eingehen. Wichtig: Bei einer Kündigung per Post zählt nicht das Datum im Poststempel, sondern das Eingangsdatum Ihres Schreibens beim Versicherer.

Beispiel: Sie möchten Ihren Vertrag zum Ende September kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das bedeutet: Ihr Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. Juni bei dem Versicherer eingegangen sein.

Schreiben Sie Ihrem Versicherer unter Angabe der Versicherungsschein-Nummer, dass Sie Ihren Versicherungsvertrag zu einem bestimmten Termin, zum Beispiel zum 30. Juni, hilfsweise – wenn Sie hinsichtlich des Kündigungstermins und der Kündigungsfrist unsicher sind – zum nächstmöglichen Termin, kündigen. Fordern Sie den Versicherer auf, den Eingang Ihres Kündigungsschreibens zu bestätigen. Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung für Ihr Bankkonto.

Sollte Ihre Kündigung unwirksam sein, weil sie zum Beispiel verspätet bei Ihrem Versicherer eingegangen ist, muss der Versicherer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kündigung zurückweisen und dabei die Gründe dafür nennen. Die Kündigung tritt also nicht automatisch zum nächstmöglichen Kündigungstermin in Kraft, wenn der Versicherer sie zurückweist – deshalb unsere Empfehlung, gleich in Ihrem ersten Kündigungsschreiben auch hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen (siehe oben).

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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