Seit 2020 spielen Videosprechstunden in der medizinischen Behandlung eine immer größere Rolle. Untersuchungen kritisieren den Datenschutz bei Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen. Was können Sie tun und worauf müssen Sie achten?
Was ist Telemedizin?
Mit Telemedizin ist unter anderem die Kommunikation zwischen Ärzt:innen und Patient:innen gemeint, wenn sie räumlich getrennt sind. Das reicht von Videosprechstunden bis hin zu gesundheitlichen Messgeräten bei Ihnen zu Hause, auf die Ihr ärztliches Fachpersonal Zugriff hat.
Trotz räumlicher oder zeitlicher Distanz ermöglicht die Telemedizin es, beispielsweise Diagnostik, Konsultation und medizinische Notfalldienste anzubieten. Gerade in ländlichen Regionen und beim Fachärztemangel kann Telemedizin eine Möglichkeit sein, Patient:innen zu betreuen. Dabei nutzen Ärzt:innen und Patient:innen digitale Hilfsmittel wie Apps, Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portale oder Videotechnologie.
Die telemedizinische Behandlung kann grundsätzlich alle Behandlungsbereiche abdecken. Eine Einschränkung auf bestimmte Indikationen ist in der kassenärztlichen Versorgung nicht vorgesehen.
Beispielsweise können im Rahmen einer Videosprechstunde auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausgestellt werden. Dabei ist es egal, ob Sie bereits Patient:in in der Praxis waren oder nicht. Als Neupatient:in kann das ärztliche Fachpersonal Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal 3 Tage ausstellen. Für zuvor bekannte Patient:innen können AUs für 7 Tage ausgestellt werden. Für Folgebescheinigungen, also die erneute ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, gelten weitere Sonderregeln.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Wir sprechen mit Daniela Hubloher (Verbraucherzentrale Hessen) über die Entwicklungen, Chancen und Limitierungen von telemedizinischer Behandlung.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.
Videosprechstunden
Videosprechstunden zwischen Patient:innen und Ärzt:innen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Ihre Bedeutung hat besonders seit Beginn der Corona-Pandemie zugenommen. Im Jahr 2019 wurden etwa 3.000 ärztliche Videosprechstunden abgehalten, im Jahr danach waren es bereits ungefähr 2,67 Millionen Gespräche und im Jahr 2021 fanden 3,5 Millionen Videogespräche statt.
Der Wegfall des Fernbehandlungsverbots ermöglichte dem ärztlichen Fachpersonal erst den Einsatz von Videosprechstunden. So haben seit Juni 2018 Patient:innen die Möglichkeit, Ärzt:innen auch virtuell zu konsultieren, selbst wenn sie zuvor nicht dort in Behandlung waren.
Auch wenn fast alle Arztgruppen Videosprechstunden anbieten dürfen, gibt es Ausnahmen. Folgende Gruppen, die keinen direkten Patientenkontakt haben, halten keine Videosprechstunden ab:
- Laborärzt:innen
- Nuklearmediziner:innen
- Patholog:innen
- Radiolog:innen
Wieso ist der Datenschutz bei Videosprechstunden wichtig?
Gesundheitsdaten sind besonders sensible Daten. Beispielsweise können allein aus der Wahl der Facharztrichtung Informationen zum Gesundheitszustand abgeleitet werden.
Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung via Video behandeln und darüber abrechnen zu können, müssen Ärzt:innen einen Videodienstleister nutzen, der gemäß den Vorgaben der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) zertifiziert ist.
Dabei gehen die Anforderungen für den Video-Stream bezüglich Datenschutz und Datensicherheit in der sogenannten Anlage 31b des Bundesmantelvertrags der Ärzte über die Anforderungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinaus. Beispielsweise sind darin Werbung und die Weitergabe von Daten an Dritte untersagt.