Sie können sich nach einer umfangreichen Beratung auch für ein Hilfsmittel entscheiden, das über das Notwendige hinausgeht. Das kann zum Beispiel eine hochwertigere Ausführung oder Sonderfunktionen sein. Diese Mehrkosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Teilweise werden die Mehrkosten auch als „Aufzahlung“ bezeichnet. Sie bestätigen in einer schriftlichen Mehrkostenerklärung, dass Sie über die Eigenleistung informiert wurden und in dieser Höhe keinen Erstattungsantrag gegenüber der Krankenkasse stellen.
Solange das Hilfsmittel einer regulären Kassenleistung entspricht, darf keine Aufzahlung genommen werden.
Übernahme der Mehrkosten im begründeten Einzelfall
Sollte ein höherwertiges Hilfsmittel im Einzelfall medizinisch erforderlich sein, ist die Krankenkasse verpflichtet, auf Antrag entsprechend höhere Kosten zu übernehmen. Das ist zum Beispiel bei erheblichen notwendigen Funktionsvorteilen der Fall. Wünschen Sie sich allerdings aus optischen Gründen ein anderes Hilfsmittel (zum Beispiel ein schöneres oder buntes Hörgerät), oder das Hilfsmittel hat Vorteile, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen (deckt zum Beispiel kein Grundbedürfnis), tragen Sie die Mehrkosten selbst.
Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich.
Ihr Eigenanteil bei Hilfsmitteln
Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen. Dessen Höhe orientiert sich an den Kosten für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen. Dies ist zum Beispiel bei orthopädischen Schuhen der Fall, wo Sie als Eigenanteil die Kosten für normale Straßenschuhe aufwenden müssen.
Eine Auflistung dieser besonderen Hilfsmittel mit Eigenanteil finden Sie hier: GKV-Spitzenverband: „Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil“