Das Wichtigste in Kürze:
- Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass eine aus dem Ausland entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist.
- Vermittlungsagenturen und Entsendeunternehmen arbeiten häufig mit Tricks, um die Vorlage der A1-Bescheinigung zu umgehen.
- Seien Sie hellhörig, wenn Sie diese Tricks erkennen.
Wenn in Ihrem Haushalt eine ausländische Betreuungskraft arbeitet, wird die Betreuung und Pflege in der Regel im Rahmen einer EU-Entsendung erbracht. Dabei spielt die A1-Bescheinigung eine wichtige Rolle.
Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass die Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist.
Vermittlungsagenturen und ausländische Entsendeunternehmen (bei denen die Betreuungskräfte angestellt sind) arbeiten häufig mit Tricks, um die Vorlage der A1-Bescheinigung zu umgehen. In diesem Artikel gehen wir auf drei typische Tricks ein und zeigen auf, was diese für Sie bedeuten bzw. wie Sie reagieren sollten, wenn Sie diese erkennen.
Trick der Vermittlungsagenturen: die Betreuungskraft sei „im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt“
Einer rechtmäßig entsandten Betreuungskraft stehen immer Leistungen der Sozialversicherung des Entsendestaates zu. Ihre Art und Höhe bestimmt sich nach den Vorschriften des ausländischen Sozialversicherungsrechts. In Polen gibt es zum Beispiel eine Besonderheit. So haben aus diesem EU-Land entsandte Betreuungskräfte nur dann Anspruch auf alle Leistungen der Sozialversicherung, wenn sie einen Arbeitsvertrag haben. Polnische Entsendeunternehmen vereinbaren mit den Betreuungskräften, die sie nach Deutschland entsenden, stattdessen meistens Auftrags- bzw. Dienstleitungsverträge. Diese Verträge begründen für die Betreuungskräfte keine Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld im Heimatland. Sie erhalten dadurch auch keine Entgeltfortzahlung, wenn sie bei der Arbeit bei Ihnen zu Hause erkranken oder bei einem Arbeitsunfall verunglücken. Sollten sie ihre Arbeit verlieren, können sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.
Die Entsendeunternehmen sparen dadurch Sozialabgaben im Heimatland und steigern ihren Gewinn. Deutsche Vermittlungsagenturen klären die Verbraucher über diesen rechtlichen Unterschied üblicherweise nicht auf. Sie betonen lediglich die Legalität ihrer Angebote, indem sie auf ihren Internetseiten ausführen, die Betreuungskräfte seien im Ausland „sozialversicherungspflichtig“ beschäftigt.
Trick der ausländischen Unternehmen: A1-Bescheinigung werde später nachgereicht.
So wird aus Entsendung eine Scheinentsendung
Ausländische Entsendeunternehmen versuchen manchmal ihrer Pflicht zur Vorlage der A1-Bescheinigung dadurch zu entgehen, in dem sie argumentieren, dass die Entsendebescheinigung auch nachträglich vorlegt werden kann. Sie schicken die Betreuungskraft ohne die A1-Bescheinigung zu Ihnen nach Hause und übermitteln mündlich, das Dokument werde später nachgereicht.
▶ Wir raten Ihnen dringend davon ab, sich darauf einzulassen. „Später“ könnte für Sie auch „nie“ bedeuten. Solange die Entsendebescheinigung nicht vorliegt, können Sie nicht davon ausgehen, dass Sie es mit einer rechtmäßigen Entsendung zu tun haben.
Vereinzelt bieten ausländische Unternehmen den deutschen Verbrauchern an, eine Bestätigung über die Beantragung der A1-Bescheinigung für die eingereiste Betreuungskraft zur Verfügung zu stellen. Dies ist verlockend, zumal gleich ergänzt wird, die Betreuungskraft könne schon mal mit ihrer Tätigkeit in Ihrem Haushalt beginnen. Auch das sollten Sie sich gut überlegen. Um die A1-Bescheinigung zu erhalten, müssen die ausländischen Anbieter eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die dortigen Sozialversicherungsträger prüfen ihr Vorliegen und auch, ob das Unternehmen überhaupt entsendefähig ist. Fällt diese Prüfung negativ aus, bekommt das Unternehmen keine A1-Bescheinigung und darf seine Betreuungskraft nicht entsenden. Tut es das trotzdem, spricht man von einer Scheinentsendung.
▶ Die Übermittlung einer Bestätigung über die Beantragung der A1-Bescheinigung stellt für Sie also keine Absicherung dar.
Falls Sie sich dennoch darauf einlassen, sollten Sie aus eigenem Interesse an der Sache dranbleiben. Sie sollten beim ausländischen Dienstleistungsunternehmen regelmäßig und in kurzen Zeitabständen nachfragen, ob inzwischen die Entscheidung des ausländischen Sozialversicherungsträgers und die A1-Bescheinigung vorliegen. Fordern Sie also auch in diesem Fall weiterhin, dass Ihnen die Bescheinigung übermittelt wird. Wird die Bescheinigung in angemessener Zeit nicht nachgereicht, wechseln Sie den Anbieter.
Trick der ausländischen Unternehmen: Private Reisekrankenversicherung statt A1-Bescheinigung
Manchmal lassen Entsendeunternehmen ihre Betreuungskräfte für den Zeitraum des Arbeitseinsatzes in Deutschland eine private Reisekrankenversicherung auf eigene Kosten abschließen. So sind die Betreuungskräfte im Notfall (akute Krankheit oder Unfall) zunächst versorgt. Und wenn sie gegenüber den Verbrauchern zunächst behaupten, die Kräfte seien krankenversichert, fällt erst nicht auf, dass die ausländische Betreuungskraft gar nicht entsendefähig ist.
▶ Sollte die Betreuungskraft bei der Ankunft keine A1-Bescheinigung vorlegen und zeigt Ihnen stattdessen einen Versicherungsschein über die Reisekrankenversicherung, ist das ein Indiz dafür, dass die Entsendung nicht rechtmäßig und das ausländische Entsendeunternehmen nicht entsendefähig ist.
▶ Seien Sie hellhörig, wenn Ihnen deutsche Vermittlungsagenturen von einer zusätzlichen Versicherung der vermittelten ausländischen Betreuungskräften erzählen.
Meistens werden so die scheinbaren Vorteile ihres Angebots unterstrichen. Hier kann genau das Gegenteil der Fall sein! Fragen Sie unbedingt nach der A1-Bescheinigung und lehnen Sie das Angebot der Vermittlungsagentur im Zweifelsfall lieber ab. Denn im Ergebnis sind Sie derjenige, der haftet.