Übernahme der Kosten als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
In einigen Fällen übernimmt die Pflegekasse diese Technologien jedoch als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der Begriff "wohnumfeldverbessernde Maßnahme" bezeichnet Umbauten und technische Hilfen in den eigenen vier Wänden. Durch solche Maßnahmen soll die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden. Eine Anpassung des Wohnumfeldes kann auch zur Verringerung der Belastung für den Pflegebedürftigen beziehungsweise die Pflegepersonen und zur selbständigen Lebensführung durchgeführt werden.
Wenn die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, wird diese pro Maßnahme mit 4000 Euro bezuschusst.
Auch dafür müssen Sie einen bewilligten Pflegegrad haben.
Einen solchen Zuschuss müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Machen Sie das am besten zuerst und warten Sie auch die Genehmigung ab, bevor Sie teure Maßnahme in Angriff nehmen. Sonst könnten Sie nachher auf den Kosten sitzen bleiben.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Übernahme als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bisher nicht einheitlich erfolgt. Welche Maßnahmen in welcher Situation von der Pflegekasse bezahlt werden, lässt sich darum nicht sicher abschätzen.
Übernahme von digitalen Unterstützungssystemen durch die Krankenkassen
Die Krankenkasse muss ebenfalls die Kosten für Hilfsmittel übernehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. So wurde Ende des Jahres 2020 eine Krankenkasse verurteilt vom Bundessozialgericht (B 3 KR 15/19 R) verurteilt, für einen geistig behinderten Menschen eine GPS-Armbanduhr zu bezahlen: Das BSG hat entschieden: Durch diese Uhr kann sich der betroffene Mensch ohne Aufsichtsperson in der Öffentlichkeit aufhalten. Die Uhr gleicht in dem Fall also eine Behinderung aus – darum ist die Krankenkasse zuständig.
Der Behindertenausgleich ist nicht auf eine Minimalversorgung beschränkt, sondern muss der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG folgend das Grundbedürfnis des täglichen Lebens und hier besonders auf das Recht auf persönliche Mobilität erfüllen.
Somit ist die GPS-Armbanduhr kein Pflegehilfsmittel. Der Grund: Die Uhr erleichtert weder die Pflege noch ermöglicht sie diese. Darum ist in dem Fall die Pflegekasse nicht zuständig.
Was können Sie tun?
Derzeit sind viele Einzelheiten zur Übernahme von digitalen Helfern ungeklärt. Falls Sie einen digitalen Helfer benötigen, sollten Sie die Übernahme bei der Pflegekasse beantragen. Falls Sie eine Ablehnung erhalten, können Sie gegen diese Widerspruch einlegen.
Wie das Urteil des Landgerichtes zeigt, ist hier viel in Bewegung.
Letztlich besteht dann auch die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss.