Das Wichtigste in Kürze:
- Gewisse Abweichungen von der auf der Verpackung angegebenen Nennfüllmenge sind erlaubt.
- Eichämter können Unterfüllungen beanstanden, wenn Toleranzgrenzen überschritten werden.
- Die Verbraucherzentralen fordern das sogenannte Mindestmengenprinzip. Das heißt, dass in jeder Packung mindestens das drin sein muss, was drauf steht.
Nennfüllmenge und Füllmenge: Das ist der Unterschied
Der Hersteller muss auf einer Fertigpackung die Nennfüllmenge angeben. Das heißt, er muss Kund:innen informieren, welche Menge des Erzeugnisses in der Packung enthalten sein soll, wenn sie aus der Herstellung in den Handel geht und nicht im Beisein des Kunden befüllt wurde.
Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist.
Übrigens: Kund:innen müssen - nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl - deutlich, leicht erkennbar und unverwischbar auf der Packung ablesen können, wie viel in ihr steckt.
Abweichungen sind erlaubt
Der Hersteller darf die Füllmenge innerhalb einer Charge bei Produkten mit gleicher Nennfüllmenge im Mittel nicht unterschreiten. Das bedeutet, dass einzelne Packungen weniger enthalten dürfen, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird. Der Mittelwert muss stimmen.
Minusabweichungen einzelner Packungen sind innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen erlaubt: So darf beispielsweise eine 100-Gramm-Tafel Schokolade 4,5 Gramm leichter sein. Bei einer 500-Gramm-Packung Müsli wird eine Füllmenge von 485 Gramm toleriert. Zwei von 100 Packungen dürfen diese genannten Minusabweichungen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar unterschreiten. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden.
Produkte mit ungleicher und gleicher Nennfüllmenge
Eichämter können Unterfüllungen, also Abweichungen, die über die rechtlich tolerierten Abweichungen hinausgehen, beanstanden. Das kann sowohl Packungen mit unterschiedlicher als auch mit gleicher Nennfüllmenge betreffen.
Produkte mit unterschiedlicher Nennfüllmenge sind beispielsweise abgepackte, unterschiedlich große Käsestücke an der Selbstbedienungstheke. Weil nicht jedes Käsestück oder jede Wurstscheibe gleich groß ist, können diese Produkte grammgenau gewogen werden und das jeweilige Gewicht bestimmt den Preis.
Produkte mit gleicher Nennfüllmenge sind zum Beispiel vorverpackte Schokoladentafeln, Haferflocken, Joghurtbecher oder andere Fertigpackungen.
Für Obst in Schalen gelten übrigens die gleichen Anforderungen wie für Fertigpackungen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:
- Eine Nennfüllmenge sowie ein Gesamt- und Grundpreis ist angegeben.
- Die Füllmenge und der Gesamtpreis des Obstes können nicht als lose Ware durch Verbraucher:innen selbst abgewogen werden.
Händler müssen dann die Mittelwerte der angegebenen Füllmenge einhalten und können die Ware nicht nachträglich, etwa an der Kasse, wiegen. So müssen diese Schalen mit 500 Gramm Erdbeeren mit entsprechenden Toleranzen im Mittel 500 Gramm enthalten, wenn sie abgefüllt werden. Ist nur der Grundpreis angegeben, können Sie das Gewicht und damit den Kaufpreis des Obstes über die Waage selbst bestimmen.
Mitwiegen von Verpackungen ist verboten
Das Verkaufspersonal an Bedientheken darf beim Wiegen von Käse, frischem Fleisch, Aufschnitt oder Feinkostsalaten das Verpackungsmaterial nicht mitwiegen und berechnen.
Sie sollten beim Einkauf darauf achten, dass die so genannte Tara-Taste (für Verpackungsgewicht) beim Abwiegen gedrückt wird. Im Zweifel machen Sie das Verkaufspersonal darauf aufmerksam. Haben Sie das Gefühl, dass Sie nicht ernst genommen werden oder das Mitwiegen von Verpackungsmaterial häufiger stattfindet, sollten Sie das Eichamt informieren.
Gewichtsverlust durch Austrocknung
Die Angabe der Nennfüllmenge auf der Verpackung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels. Das ist der Zeitpunkt, an dem das Lebensmittel verpackt und verschlossen wird. Bei einigen Lebensmitteln wie beispielsweise Brot, Obst oder Gemüse kann Austrocknung während der Lagerung dazu führen, dass sich das Gewicht verringert. Tiefgekühlte Produkte verlieren während der Zubereitung in der Pfanne oder dem Backofen Wasser. Die zubereitete Menge entspricht in diesen Fällen daher nicht der Nennfüllmenge auf der Packung.
Reklamieren und beschweren
Damit Sie sicher sein können, dass die Nennfüllmenge auf Verpackungen richtig angegeben wurde, überwachen Eichämter die Abfüllbetriebe. Sie sind zuständig bei Beanstandungen, zum Beispiel über unzureichend gefüllte Fertigpackungen oder das Mitwiegen von Verpackungsmaterialien. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Eichbehörde den Unternehmer überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Hier finden Sie die Adressen der Eichbehörden.
Das fordern die Verbraucherzentralen
Statt des jetzigen undurchsichtigen Mittelwertprinzips sollte das sogenannte Mindestmengenprinzip eingeführt werden. Dadurch müsste in jeder Packung mindestens das drin sein, was drauf steht. Mit dieser leicht nachvollziehbaren Regelung wäre ein andauerndes Verbraucherärgernis mit einem Schlag vom Tisch, und die Eichbehörden könnten wesentlich schneller und problemloser kontrollieren. Außerdem sollte es den Herstellern von Fertigpackungen dank hochentwickelter Technik und ausgefeilten Abfüllanlagen heute durchaus möglich sein, ihre Produkte mit geringen Schwankungsbreiten abzufüllen.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.