Reklamation: Recht auf einwandfreie Lebensmittel

Stand:
Wer auf verdorbene Ware im Supermarktregal stößt oder wem in schmuddeligen Imbissstuben der Appetit vergeht, braucht seinen Ärger nicht herunterzuschlucken.
eine verschimmelte Zitrone liegt auf dem Tisch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mangelhafte Lebensmittel sollten Sie direkt im Supermarkt beanstanden.
  • Mit Beschwerden können Sie sich auch an Behörden, Hersteller und Handel wenden.
  • Haben Sie bereits ein Lebensmittel oder Gericht verzehrt, das zu Unwohlsein, Übelkeit, Erbrechen und/oder Magenschmerzen geführt  hat, holen Sie sich medizinische Hilfe und informieren Sie die Lebensmittelüberwachung.
  • Beim Verkauf loser Lebensmittel dürfen Verpackungen nicht mit gewogen werden.
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Richtig reklamieren

Als Kund:in haben Sie ein Recht auf einwandfreie Ware. Mangelhafte Lebensmittel sollten Sie direkt im Geschäft reklamieren. In diesem Fall muss der Händler das beanstandete Produkt durch ein einwandfreies ersetzen oder – falls dies nicht möglich ist – Ihnen das Geld erstatten. In Ausnahmefällen können Sie über eine Preisminderung sprechen.

Riecht der Fisch unangenehm "fischig", oder schmeckt die Milch nach Chemie? Keiner muss das schlucken. Fällt der Mangel erst zu Hause auf, ist der Kassenbon ein wichtiges Beweismittel. Nimmt der Händler die Beanstandungen nicht ernst oder stellt sie dauerhaft nicht ab, bleibt noch der Weg über die zuständige Behörde.

Zuständige Behörden

Nicht nur beim Händler können Sie Ihre Beschwerden loswerden. Gaukeln Packungen mehr Inhalt vor als wirklich drin ist, sind die Herkunftsangaben bei Lebensmitteln falsch oder werden Beanstandungen nicht ernst genommen, sind auch Behörden eine wichtige Anlaufadresse. So kann die zuständige Behörde eine Kontrolle beim Händler oder Produzenten veranlassen und andere Verbraucher:innen vor eventuellen Schäden bewahren.

Abhängig vom Grund der Reklamation können die Ämter für Lebensmittelüberwachung oder Verbraucherschutz oder Ordnungs-, Veterinär- oder Eichämter zuständig sein. Die jeweilige Behörde kann eine abgegebene oder zugesandte Probe untersuchen und/oder einem gezielten Hinweis vor Ort nachgehen. Die Untersuchung von Beschwerdeproben ist übrigens kostenlos.

Bei allen Beschwerden brauchen die Behörden Ihren Namen und die vollständige Adresse. Genaue Angaben zum Grund der Reklamation, zum Produkt und zum Geschäft oder zum Beispiel Restaurant sind ebenfalls notwendige und wichtige Hinweise. Stellt die Behörde nach einer Kontrolle einen Verstoß fest, müssen Hersteller oder Händler gegebenenfalls mit Sanktionen rechnen. Doch Achtung: Nicht immer werden Verbraucher:innen über das Ergebnis ihrer Beschwerde informiert. Sollte dies der Fall sein, wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen oder direkt an die Behörde.

Verdacht: Unwohlsein durch nicht sicheres Lebensmittel

Haben Sie ein Lebensmittel oder Gericht verzehrt, welches zu Unwohlsein und Symptomen, wie Übelkeit, Erbrechen oder Magenschmerzen geführt hat, so sollte dies an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde gemeldet werden. Falls möglich, können Sie darüber hinaus eine Übersicht der Lebensmittel erstellen, die Sie an dem Tag sonst noch verzehrt haben. Außerdem sollten Sie ärztlichen Rat einholen.

Werden lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche festgestellt, werden über ein festgelegtes Meldeverfahren weitere Behörden eingeschaltet (Gesundheitsamt, Landesgesundheitsbehörde, Lebensmitteluntersuchungsamt etc.) Diese können, wenn nötig, weitere Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, um andere Verbraucher:innen vor möglichen Schäden zu bewahren. Des Weiteren werden auf diesem Weg Daten zu lebensmittelbedingten Erkrankungen statistisch erfasst.

Anspruch auf Wiedergutmachung oder Schadensersatz hat man in der Regel nur, wenn bewiesen werden kann, dass die Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung tatsächlich von einem bestimmten Produkt ausging.

Beschwerden beim Hersteller

Wer sich aus Ärger über verdorbene Pralinen oder ranzige Nüsse direkt an den Hersteller wendet, kann aus Kulanzgründen häufig mit großzügigem Ersatz rechnen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Wiedergutmachung. Und auch das Beweismittel ist dann womöglich futsch.

  • Tiefkühlware: Tiefkühlgeräte im Lebensmittelgeschäft müssen mit einem gut sichtbaren Thermometer bestückt sein. Die Temperatur muss um die minus 18 Grad Celsius liegen. Vereiste und verschmutzte Tiefkühlgeräte sollten tabu sein. Vereiste Verpackungen deuten oft darauf hin, dass sie vermutlich schon einmal angetaut waren oder beschädigt wurden.
  • Verpackungen: Verpackungen dürfen nicht mit gewogen und berechnet werden, wenn Käse, Aufschnitt, Obst und Gemüse oder Feinkostsalate über die Ladentheke gehen. Achten Sie beim Kauf loser Lebensmittel darauf, dass die "Tara"-Taste beim Abwiegen gedrückt wird und machen Sie die Bedienung andernfalls darauf aufmerksam.
  • Zusatzkosten: Wird das Schneiden von Wurst oder Käse extra berechnet, muss dies für Sie kenntlich gemacht sein, zum Beispiel auf einem Schild.

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