So unterscheiden Sie gesundheitsbezogene Angaben:
Nährwertbezogene Angaben (zum Beispiel "zuckerfrei")
- Beziehen sich auf die Menge eines Nährstoffs, nicht auf die Wirkung
- Nur zulässig, wenn sie die rechtlichen Anforderungen - insbesondere der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 - erfüllen und in bestimmten Mindestmengen vorhanden sind
Gesundheitsbezogene Angaben (zum Beispiel "trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei")
- Zulässig, wenn sie - nach Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) - in die Positivliste der Health-Claims-Verordnung aufgenommen und damit für Lebensmittel zugelassen sind
- Beziehen sich stets auf einzelne Vitamine, Mineralstoffe und Inhaltsstoffe, nicht aber auf das gesamte Lebensmittelprodukt
Krankheitsbezogene Angaben (zum Beispiel "reduziertes Krankheitsrisiko")
- Nicht zulässig, wenn sie dem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen (Art.7 Abs. 3 und 4 der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011)