Wurde Ihr Flug annulliert, haben Sie unter anderem Anspruch auf Unterstützungsleistungen, das heißt Sie können zwischen folgenden 2 Optionen wählen:
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Airline oder der Reiseveranstalter müssen sich darum kümmern, wie Betroffene an ihr Ziel kommen.
- Richtiger Ansprechpartner bei einem selbst gebuchten Flug ist die Fluggesellschaft.
- Wer einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich auch an den Reiseveranstalter wenden.
Möglichkeit 1 – Ersatzflug: Bei der Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung, d.h. auf einen Ersatzflug, drängen. Das kann aber bedeuten, dass Sie erst wesentlich später, zum Beispiel am nächsten Tag, fliegen können. Voraussetzungen sind: Verfügbare Verbindungen und freie Plätze ...
Abhängig davon, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Sie muss Ihnen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit kostenlos Mahlzeiten und Getränke bereitstellen und Ihnen zum Beispiel ermöglichen, zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder in den nächsten Tagen stattfindet, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen.
Weigert sich das Unternehmen oder ist es für Sie nicht zu erreichen, können Sie sich selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall gut auf. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können Sie von der Airline zurückfordern.
Zudem stehen Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Ausgleichsleistungen zu - es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen (250 bis 600 Euro) ist dabei abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen.
Wichtig: Entscheidend ist die kürzeste Entfernung unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke. Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller Rechtssprechung (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20) nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen. Passagiere können auf den Flug verzichten und Ticketpreise zurück verlangen.
Möglichkeit 2 – Erstattung des Flugpreises: Sie können auf den Flug verzichten und die Erstattung des Flugpreises fordern. Die Fluggesellschaft muss den Flugpreis dann innerhalb von 7 Tagen erstatten. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste möglich. Sie müssen sich dann selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub oder nach Hause kümmern. Ob Plätze bei anderen Airlines frei sind und was diese im Moment kosten, sollten Sie sich unbedingt vorher ansehen, bevor Sie die Erstattung des Flugpreises verlangen und damit vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten.
Zudem stehen Ihnen auch hier Ausgleichsleistungen zu - es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Auf "außergewöhnliche Umstände" kann sich die Fluggesellschaft bei einem Streik des eigenen Personals nicht berufen.
Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert oder ist verspätet, haben Sie unter Umständen Ansprüche gegenüber der Airline. Diese können Sie mit unserer App "Flugärger" bequem und kostenlos berechnen und geltend machen.
Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter Ihr Ansprechpartner
Besser sind Sie dran, wenn Ihr Flug Teil einer Pauschalreise ist, Sie also etwa Flug, Unterkunft, Mietwagen oder andere Bestandteile bei einem Anbieter als Paket gebucht haben. Ist das der Fall, wenden Sie sich auch an Ihren Reiseveranstalter und drängen auf eine Lösung mit einer anderen Airline oder späteren Flügen.
Veranstalter einer Pauschalreise sind auch bei Streiks in der Verantwortung für Kosten, die bei Ihnen durch eine Verspätung entstehen. Das können zum Beispiel Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bleiben Sie im Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter und drängen Sie etwa auf eine Unterkunft für die Nacht, wenn nicht am selben Tag eine Ersatzmaschine für Sie startet.
Sie können bei einer Verspätung ab fünf Stunden außerdem den Reisepreis mindern. Zeigen Sie dazu die Verspätung beim Reiseveranstalter unverzüglich an. Der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um 5 Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden.
Was gilt bei Streik des Sicherheitspersonals?
Verpassen Reisende den gebuchten Flug, weil sich die Sicherheitskontrollen verzögern, wird es komplizierter als im Falle von Streiks des Airline-Bodenpersonals oder der Piloten. Die Sicherheitskontrollen obliegen der Bundespolizei, die diese häufig an private Firmen auslagert. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften aber keinen Einfluss - mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden. Gegebenenfalls müssen Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt wenden, der darauf spezialisiert ist.