Grundsätzliche Fahrgastrechte bei Verspätungen
Wenn Sie mehr als 1 Stunde später an Ihr Ziel kommen, können Sie normalerweise Geld zurück verlangen. Das gilt im Fernverkehr und im Nahverkehr gleichermaßen und unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen der Betreiber ist. U-Bahnen, Straßenbahnen, (Oberleitungs-)Busse oder ähnliches zählen hingegen nicht dazu.
Erreichen Sie Ihr Ziel mindestens 60 Minuten später, können Sie:
- 25 Prozent des Fahrkartenpreises einer einfachen Fahrt zurück verlangen (ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent)
ODER - auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern
ODER - Ihre Reise abbrechen, kostenlos zum Startpunkt zurückfahren und die Erstattung des Preises für die nicht genutzte Strecke verlangen.
Pauschale Entschädigung bei Zeitkarten
Wenn Sie eine Zeitkarte des Nah- oder Fernverkehrs nutzen, etwa ein Abo-Ticket, haben Sie Anspruch auf pauschale Entschädigung bei Verspätungen und Ausfällen.
Bei einer Zeitkarte für den Nahverkehr sind das:
- 1,50 Euro in der 2. Klasse und
- 2,25 Euro in der 1.Klasse
Bei einer Zeitkarte des Fernverkehrs sind es:
- 5 Euro in der 2. Klasse und
- 7,50 Euro in der 1. Klasse
Ausgezahlt werden Entschädigungen allerdings erst ab 4 Euro. Abo-Inhaber:innen müssen also Verspätungen "sammeln" und bekommen die Entschädigung erst ausgezahlt, wenn die Summe über 4 Euro liegt.
Die Erstattung können Sie bei der Deutschen Bahn über das Fahrgastrechte-Formular oder online über die Internetseite oder die DB-App beantragen.
Neue Fahrgastrechte seit Juni 2023
Bisher hat die Ursache der Verspätung keine Rolle für die Entschädigungsansprüche gespielt. Das änderte sich am 7. Juni 2023: An diesem Tag ist die Neufassung der EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" in Kraft getreten.
Seitdem entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen.
Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehören zum Beispiel:
- extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- Verhalten Dritter, zum Beispiel wegen Betretens der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfällen im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus.
- Verschulden des Fahrgastes
Wichtig: Mit "außergewöhnlichen Umständen" sind nicht normale jahreszeitlich bedingte Witterungsbedingungen wie Herbststürme, gemeint. Vielmehr muss es sich um außergewöhnliche Naturkatastrophen handeln.
Auch gut zu wissen: Eine Verspätungsentschädigung steht Ihnen weiterhin zu bei
- Streik des Personals des Bahnunternehmens;
- bei Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur benutzt;
- Handlungen oder Unterlassungen des Infrastrukturbetreibers und des Bahnhofsbetreibers.
Was genau "extreme" Witterungsbedingungen sind und was im Einzelfall "unvermeidbar" für die Eisenbahnunternehmen ist, wird die Praxis zeigen müssen.
Wichtig für die Fahrgäste: Diese Einschränkungen betreffen nur die Entschädigungsansprüche, die wegen verspäteten Eintreffens am Zielbahnhof entstehen.
Weitere Rechte bleiben davon unberührt: Etwa, dass bei größeren Verspätungen die Weiterreise auf anderem Weg organisiert oder dem Fahrgast notfalls eine Übernachtung gestellt werden muss. Auch die Option, die Reise abzubrechen und sich den Preis für das dann ungenutzte Ticket erstatten zu lassen, bleibt erhalten.
Seit dem 7. Juni 2023 darf das Bahnunternehmen Reisende zudem auch kostenlos auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen.
Bahngastrechte-Reform: Bahnkundenrechte bleiben auf der Strecke
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass bei der Umsetzung der EU-Bahngastrechte die Verbraucherinteressen in Deutschland auf der Strecke bleiben und fordert: Damit der öffentliche Nahverkehr attraktiver wird, müssen Fahrgäste schon bei einer Verspätung von 30 Minuten mit einem 10-Euro-Reisegutschein entschädigt werden – und nicht wie bisher erst ab 60 Minuten. Das wäre ein echter Anreiz für die Verkehrsunternehmen, pünktlicher zu sein.
Auch dass Kunden und Kundinnen des Deutschlandtickets künftig teilweise von den Bahngastrechten ausgeschlossen werden, ist das falsche Signal. Mehr zur Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands finden Sie hier.
Habe ich das Recht auf eine kostenlose Taxifahrt?
Steigen Sie auf ein Taxi um, müssen Sie die Kosten dafür meist selbst tragen. Es sei denn, das Bahnunternehmen sorgt für Taxen als Ersatzverkehr.
Nehmen Sie sich ein Taxi auf eigene Faust, erstattet das Bahnunternehmen die Kosten in der Regel nur, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht bis 24 Uhr erreicht oder wenn sich zwischen 0 und 5 Uhr die planmäßige Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verspätet. In diesen Fällen werden Taxikosten bis zu einer Obergrenze von 120 Euro erstattet. Vor dem 7. Juni 2023 waren es 80 Euro.
Zu guter Letzt: Konnten Reisende sich bisher 1 Jahr Zeit lassen mit dem Erstattungsantrag, müssen sie künftig schneller tätig werden. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden.