Der günstige Tagesausflug dient nur als Rahmen. Den Firmen geht's ums Geschäft: den Verkauf von meistens überteuerten Waren.
Besonders Senior:innen unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus – sei es, um eine Stadt zu besichtigen oder einen Ausflug ins Grüne zu machen. Der Wunsch nach Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld steht dabei meist ganz oben. Viele Reiselustige nehmen deshalb in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht.
Doch aufgepasst: Hier geht es nicht um eine günstige Tagesfahrt, sondern vor allem ums Geschäft.
Viele falsche Versprechen bei Kaffeefahrten
Oft locken die Veranstalter:innen von Werbefahrten in Zeitungsinseraten und Werbebriefen mit niedrigen Preisen, versprechen Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Die findet meist in einem abgelegenen Lokal fern von touristischen Attraktionen statt, damit auch möglichst alle Reisenden daran teilnehmen.
Geschulte Verkäufer:innen bieten dort ihre Waren an und animieren zum Einkaufen. Das Angebot reicht von Decken über Kochtöpfe bis zu Wellnessprodukten.
Doch die "Schnäppchen" entpuppen sich meist als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos.
Häufig wird die Tagesreise schon vorher zum Flop. So wird kurzerhand das Fahrtziel geändert oder die Anreise dauert doppelt so lange wie angekündigt, weil noch weitere Reisende eingesammelt werden. Kaum ist das Ziel erreicht, muss man schon wieder die Heimreise antreten. Für den eigentlich kostenlosen Eintritt in die Landesgartenschau wird abkassiert und der versprochene "Esskorb" ist zufällig gerade ausgegangen. Wenn sich dann noch das leckere Mittagsmenu als Dosensuppe herausstellt, sind die meisten bereits bedient.
Tagesausflüge sind keine Pauschalreisen
Nach dem neuen Pauschalreiserecht gelten Kurz- oder Tagesreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtungsmöglichkeit bieten und nicht mehr als 500 Euro pro Person kosten, nicht mehr als Pauschalreise. Geregelt ist das in § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB.
Findet die Tagesfahrt nicht wie im Prospekt versprochen statt, können Reisende nicht mehr nach den Vorschriften des Pauschalreiserechts gegen den Anbieter vorgehen.
Infopflichten vor der Reise
Seit dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter:innen von Kaffeefahrten in der Werbung schon wichtige Angaben machen. So verlangt es die neue Fassung der Gewerbeordnung (GewO) in § 56a Absatz 4.
Die Werbung muss folgende Infos enthalten:
- Art der Waren, die angeboten werden
- Ort der Veranstaltung
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Kontaktmöglichkeiten zu Veranstalter:innen per Telefon und E-Mail
- Informationen zum Widerrufsrecht
Außerdem ist es verboten, unentgeltliche Zuwendungen (wie Preisausschreiben, Verlosungen etc.) in der Werbung für die Kaffeefahrt anzukündigen.
Verkaufsverbote auf Kaffeefahrten
Bestimmte Waren und Dienstleistungen dürfen seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr im Rahmen von Ausflugsfahrten verkauft oder vermittelt werden. Das sind:
- Finanzdienstleistungen (z.B. Versicherungen, Bausparverträge)
- Medizinprodukte (z.B. Sehhilfen oder Stützstrümpfe)
- Nahrungsergänzungsmittel