Um sich für ein Pflegeheim entscheiden zu können, muss der Betreiber Sie vor Vertragsabschluss schriftlich über die wichtigsten Leistungsangebote des Pflegeheims informieren. Hierauf können Sie sich später berufen.
Transparenz durch vorvertragliche Informationen
Die Entscheidung für einen Umzug ins Pflegeheim ist kein einfacher Schritt. Entsprechend groß ist die Sorge, bei vertraglichen Angelegenheiten mit dem Pflegeheim vielleicht etwas Wichtiges zu übersehen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat hier vorgesorgt. Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist festgehalten, dass der Pflegeheimbetreiber Ihnen vor Abschluss des Vertrags alle wichtigen Informationen in schriftlicher Form und in einfacher, leicht verständlicher Sprache zukommen lassen muss.
So haben Sie die Möglichkeit, sich vorab umfassend zu informieren, zu vergleichen und zugesagte Leistungen leichter einzufordern.
Wir erklären Ihnen, wie diese so genannten vorvertraglichen Informationen aussehen und was sie enthalten müssen.
Vorvertragliche Informationen müssen klar und deutlich sein
Ein Pflegeheimanbieter muss Ihnen vor Vertragsabschluss verschiedene Informationen an die Hand geben, die Ihre Entscheidung erleichtern. Diese Informationen müssen in schriftlicher Form und in verständlicher und klarer Sprache verfasst sein. Also kein Juristendeutsch. In welcher Form Sie diese Informationen ausgehändigt bekommen, kann von Heim zu Heim variieren. Möglich sind ein Prospekt, eine Broschüre oder auch ein Dokument. Wenn es später zum Vertragsschluss kommt, ist das Pflegeunternehmen an diese Informationen gebunden – das heißt, Sie können sich darauf berufen.
Im Vertrag muss übrigens festgehalten werden, auf welche vorvertraglichen Informationen Bezug genommen wird. Weicht der Unternehmer im Heimvertrag in einem oder mehreren Punkten von den Informationen ab, die Sie im Vorfeld erhalten haben, muss er das klar markieren.
Manchmal kommt es vor, dass Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen sehr kurzfristig oder gar erst gemeinsam mit dem Vertrag aushändigen. Wir empfehlen, dass Sie darauf bestehen, die Informationen auf jeden Fall vor Vertragsschluss zu erhalten. Nur wer im Einzelfall ausreichend Zeit hat, um die Informationen zu prüfen und mit anderen zu vergleichen, kann in Ruhe entscheiden.
Ausnahme: Der Gesetzgeber erlaubt in bestimmten Fällen, dass der Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen nachholt, wenn diese im Interesse der Verbraucher:innen unterblieben sind. Beispielsweise, weil nach einem Krankenhausaufenthalt schnell ein Heimplatz organisiert werden musste.
Inhalt der vorvertraglichen Informationen
Bei den vorvertraglichen Informationen ist nicht nur die Sprache ist entscheidend. Der Gesetzgeber hat auch inhaltlich festgelegt, dass der Anbieter Sie sowohl über sein allgemeines Leistungsangebot als auch ganz konkret über die für Sie in Betracht kommenden Leistungen informieren muss.
Das allgemeine Leistungsangebot
Im inhaltlichen Abschnitt zum allgemeinen Leistungsangebot führt das Pflegeunternehmen Informationen auf, die das Pflegeheim grundsätzlich betreffen. Wichtige, im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Aspekte sind:
- Ausstattung des Gebäudes
(Interessante Punkte: die Anzahl der Etagen oder Gebäude, Anzahl der Zimmer, Anzahl der Betten, Fahrstuhl)
- Lage des Gebäudes
(Interessante Punkte: Lage am Stadtrand, in der Innenstadt, an einer Bushaltestelle, Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe)
- Gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen, die von den Bewohnern genutzt werden können (etwa Garten, Aufenthaltsräume, Cafeteria, Bibliothek, Münztelefone, Computer mit Internetzugang)
- Nutzungsbedingungen für die Gemeinschaftseinrichtungen
(Zum Beispiel die Hausordnung oder spezielle Nutzungsbedingungen für die Bibliothek und Computer mit Internetzugang)
- Ergebnisse der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst und die zuständige Landesbehörde.
Leistungen, die für Sie in Betracht kommen
Neben dem allgemeinen Angebot müssen Sie weiterhin Informationen zu den Leistungen bekommen, die individuell für Sie in Betracht kommen. Das sind:
- Größe des Wohnraums und Ausstattung
- Art der Verpflegung und Anzahl der Mahlzeiten
- Art, Inhalt und Umfang von Pflege- und Betreuungsleistungen
- Konzept der Einrichtung (für welchen Personenkreis, in welcher Weise und mit welchem Ziel werden die Leistungen erbracht?
- Voraussetzungen für Änderungen der Leistungen und/oder der Kosten (zum Beispiel, wenn sich Ihr Gesundheitszustand ändern sollte)
- Hinweis darauf, welche Personen nicht von der Einrichtung gepflegt und betreut werden können. Diese Darstellung muss in hervorgehobener Form erfolgen, zum Beispiel durch Farbe, Schriftgröße oder -art.
Sie müssen außerdem eine Aufstellung der Kosten für die einzelnen Leistungen bekommen, aufgeteilt nach
- Wohnraum
- Verpflegung
- Pflege und/oder Betreuung
- Investitionen
- Ausbildungskosten
Der Heimbetreiber muss Sie außerdem darüber informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilnimmt oder nicht.