Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Was das bedeutet und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde eingeführt, um besonders gefährdete Menschen ‑ zum Beispiel Hochbetagte in Pflegeheimen oder Erkrankte, die in Krankenhäusern behandelt werden ‑ durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal vor einer schweren Infektion zu schützen. Zudem sollen so die durch die Pandemie stark belasteten Krankenhäuser stärker entlastet werden.
Insbesondere
- hochbetagte Menschen,
- pflegebedürftige Menschen und
- Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten
haben ein erhöhtes Risiko für schwere, ggf. auch tödliche COVID-19 Krankheitsverläufe.
Das Gesetz, das die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelt, ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Wer ist von der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht betroffen?
Alle Mitarbeiter, die in bestimmten, im Gesetz genannten, medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Einrichtungsleitung einen erforderlichen Impfnachweis gegen das Corona-Virus vorlegen.
Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch dem Gesundheitsamt vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Für wen gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt im medizinischen und pflegerischen Bereich.
Dazu gehören unter anderem:
- Krankenhäuser, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen
- Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen für ambulante Operationen, Betriebsärzte
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch der beruflichen Rehabilitation
- voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen (z.B. Pflegeheime, Wohngruppen, Tagespflege)
- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen
- ambulante Pflegedienste und vergleichbare Dienste
- Entbindungseinrichtungen (z.B. Geburtshäuser)
- Hebammen
- Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspende-Einrichtungen, Rettungsdienste
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten, Psychotherapeuten Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen u.a.)
- Heilpraktiker
- Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Alle betroffenen Einrichtungen sind in § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG geregelt, die Übersicht finden Sie hier.
Für wen gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht nicht?
Apotheken werden nicht von der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht berührt. Dies gilt auch, wenn dort Corona-Impfungen durchgeführt werden.
Nicht zu den genannten Einrichtungen gehören auch medizinisch-diagnostische Labore. Ausnahme: Sie sind Bestandteil einer der Einrichtungen, die in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannt sind.
Impfnachweis: Wie weise ich die COVID-19-Impfung nach?
Die betroffenen Mitarbeiter:innen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen dieser 3 möglichen Nachweise vorlegen:
- Einen Impfnachweis (digitaler Impfnachweis, Impfpass) über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.
Die Impfung muss mit einem anerkannten Impfstoff erfolgt sein. In Deutschland zugelassene Impfstoffe sind aktuell die Impfstoffe von BionTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson und der Impfstoff Novavax.
Der Impfschutz muss vollständig sein, in der Regel werden dazu 2 Impfdosen benötigt.
Ausnahmen gibt es für bestimmte Fälle einer durchgemachten Infektion. Informationen hierzu finden Sie beim Paul-Ehrlich-Institut.
- Einen Genesenen-Nachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Aktuell gültige Kriterien für den Genesenen-Nachweis finden Sie hier beim Robert Koch-Institut.
Demnach muss der Nachweis Ihrer COVID-19-Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) belegt sein. Die Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
Was passiert, wenn ich keinen Nachweis vorlege?
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.
Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.
Wenn kein entsprechender Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt
- ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verhängen
- bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.
In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretensverbot ausgesprochen hat, können die betroffenen Arbeitnehmer:innen nicht mehr in der Einrichtung nicht mehr tätig sein.